Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landhecr, im Frieden.) 257
stimmton Stunde treffen sie unter Führung eines Unteroffiziers oderGefreiten in dem Revierdienst-Zimmer (Seite 255) ein. Es handelt sichhierbei meist nur um Leichtkranke, deren Wiederherstellung in wenigenTagen zu erwarten steht und die von keinem ansteckenden oder ge-schlechtlichen Leiden befallen sind. Krätzkranke kommen nach § 12, 2und 27, 2 * * * 2 der Friedens-Sanitäts-Ordnung nur, sofern sie in Bürger-quatieren liegen, bei Quartierwechsel in Lazarethbehandlung.
Der Revierdienst wird in der Regel von einem Assistenzarzte desTruppentheils bataillons- oder regimentsweise abgehalten. Er soll thunlichvor Beginn des Dienstes, jedenfalls aber erst nach Tagesanbruch anfangen.Findet er im Lazarethe statt, so ist durch § 14, 2 der Friedens-Sanitäts-Ordnung der Beginn im Sommer nicht vor 6, im Winter nicht vor 8 Uhr fest-gesetzt. Revierdicnstthuende Unter- oder einjährig freiwillige Aerztomüssen nach einem Erlasse der Medicinal-Abtheilung des preussischenKriegsministeriums (No. 1664/10 M. A.) vom 3. Januar 1895 vorher mitdiesem Dienste hinreichend vertraut gemacht worden sein. Ausser demArzte soll mindestens ein Lazarethgehilfe zur Stelle sein. Die näherenAnordnungen trifft jedes Regiment nach Anhörung seines fangältestenSanitäts-Offiziers.
Zum Revierdienst gehört die ärztliche Aufsicht über die Revier-krankenstuben. Diese sollen Unterkunft für solche Revierkrankegewähren, „bei denen behufs baldiger Herstellung der Dienstfähigkeitbesonders auf-die Ermöglichung eines gleichmässigen, ruhigen Verhaltensoder der Bettlage, und auf die gesicherte Durchführung bestimmterärztlicher Verordnungen Werth zu legen ist."
Ob es nöthig sei, in Kasernen Krankenstuben einzurichten, bildeteine alte Streitfrage der Militärgesundheitspflege. In Deutschland wurdendie einschlägigen Versuche, nachdem sich diese Einrichtung als unzweck-mässig herausgestellt hatte, reglementarisch im Frühjahre 1873 aufgegeben.Als aber bei den späteren plötzlichen Heervermehrungen die seit dem26. Januar 1868 von 6 2 / 3 pCt. auf 5 pCt. der Garnisonstärke herab-gesetzte Normalkrankenzahl der Friedenslazarethe nicht mehr beschafftwerden konnte und schliesslich noch weiter (bis auf 4 pCt.) vermindertwerden musste, so machte sich die Wiederbeschaffung von Kasernen-kranken-Stuben erforderlich. Ueber deren Einrichtung bestimmt dieGarnison-Gebäudeordnung vom 19. December 1889 (erster Theil, § 29),dass in der Regel eine Revierkrankenstube für keinen grösseren ■Truppen-theil, als je ein Bataillon, Kavallerie-Regiment oder Artillerieabtheilungvorzusehen sei. Der Belegeraum bemisst sich auf 20 in 3 für den Kopfund l'/ 2 p0t. der ctatsmässigen Truppenstärke. Auf eine für den Zutrittvon Licht und Luft günstige Lage und auf gute Lüftungs-Vorrichtungenist besonders zu achten, doch werden keine näheren Vorschriften gegeben.Die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 16 und Beilage 3) bestimmt als Aus-stattung der Revierkrankenstuben die kasernenmässige der Mannschafts-zimmer und ausserdem: Fenstervorhänge, Wassergläser, Nachtgeschirre,Speigläser, einen Schrank für Listen. Geräthe und Heilmittel, Wasch -
Handbuch der Knmkonversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abth. y*j