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2,2 (1903)
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256 Heibig,

krankungen sich unzuverlässig erwiesen. Für gewöhnlich kommen dieEinjährig Freiwilligen in civilärztliche Behandlung oder in das Eevier,wo ihnen ärztliche Hilfe (auch in ihrer Wohnung, falls eine solche Be-handlung der zuständige Sanitätsofficier nach der Anmerkung zu § 15, 2der Friedens-Sanitäts-Ordnung freiwillig übernimmt) unentgeltlich zu-steht, während sie Arzneien, Verbandmittel und chirurgische Geräthe(nach § 17, 2 und § 120) bezahlen müssen. Auch die verheirathetenUntcrofficiere werden bei schwerer Erkrankung, falls in ihrer Wohnungdie erforderliche Wartung fehlt oder von ihrer Kasernenwohnung aus dieGefahr einer Ansteckung gesunder Mannschaften droht, der Krankenhaus-behandlung überwiesen.

Liegt ein Unfall vor, welcher schleunige Hilfe erfordert, so tretendie Erwägungen hinsichtlich der Bezahlung von Verbandstoffen u. dergl.zurück; es dürfen alsdann letztere nach § 119, 3 der Friedens-Sanitäts-Ordnung selbst an Civilpersonen ohne weiteres verabreicht werden.

C. Revier.

Die militärische Revierbehandlung entspricht der ambulatorischenoder Sprechstunden-Thätigkeit in der Oivilpraxis oder der Poliklinik beider ärztlichen Lehranstalt. Unter den Revierkranken pflegt man dreiverschiedene Grade zu unterscheiden, nämlich die sogenannten Dis-pensirten,, (früher: Schonungskranken), die gewöhnlichen Revierkrankenund die in der Revierkrankenstube Aufgenommenen.

Die ersteren sind solche Mannschaften, welche aus irgend einemärztlichen Grunde von gewissen Dienstleistungen entbunden sind. Hierzugehören zumeist auch die aus dem Krankenhause als noch schonungs-bedürftig Entlassenen, ferner die zur Verabschiedung wegen Dienst-unbrauchbarkeit und die zu Badecuren Vorgeschlagenen. Während dieeigentlichen Revierkranken völlig dienstfrei sind, können andere zu allenDienstleistungen herangezogen werden, von denen sie nicht ausdrücklichbefreit sind. Es führt dieser Umstand leicht zu Meinungsverschiedenheitenzwischen den Truppen und dem Arzte, insbesondere, wenn es sich nichtum Gemeine in Reihe in Glied, sondern um Musiker, Unteroffiziere,Schreiber, Burschen handelt. Es erschien deshalb der BegriffSchonungskrank" als ein Compromiss zwischen dem Sanitäts- undTruppendienste und wurde deshalb bei den einzelnen Truppentheilen undGarnisonen ungleich weit ausgedehnt. Die Friedens-Sanitäts-Ordnungvermeidet deshalb den beregten Ausdruck; sie spricht (in § 12,2) nurvontheilweiser Befreiung vom Dienste im Quartier (Kasernen- bezw.Bürgerquatier)" und bezeichnet (in der 6. Bemerkung zu Muster a derBeilage 10) als revierkrank jeden,welcher auf Grund einer ärztlichenAnordnung, ohne in die Lazarethverpflegung aufgenommen zu sein, ganzoder theilweise vom Dienst befreit ist."

Diejenigen Revierkranken, welche von jedem Dienste befreitsind, halten sich tagsüber in der Mannschaftswohnung auf. Zur be-