Speoiellc Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 255
B. Amtliche Untersuchung.
Erscheint eine Erkrankung nicht derart, dass der Betroffene inseinem Quartiere oder in der Mannschaftsstube vom Arzte besucht oderunmittelbar in das Krankenhaus geschafft werden muss, so erfolgt dieärztliche Untersuchung in einem hierzu in jeder Kaserne vomTruppentheile bestimmten (oder bei nicht kasernirten Truppen ermiethe-ten) Räume. Erheischt die Untersuchung besondere Sorgfalt, so kannhierzu die Revierkrankenstube benutzt werden, auf der in Deutschland(nach § 16, 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) die Abhaltung des täg-lichen Revierkrankendienstes untersagt ist. Ebensowenig darf dieserDienst in assistenzärztlichen Dienstwohnungen, in Lazarethgehilfenstubenoder in Wachträumen abgehalten werden. Dagegen blieb in Deutschland(§ 14, 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) der Revierdienst im Lazarethgestattet, sofern die Gamisonstärke höchstens zwei Bataillone beträgt,oder der wachthabende Sanitätsoffizier ausnahmsweise auch Revier-dienst thut.
Das Untersuchungszimmer soll hell und in der kalten Jahres-zeit geheizt sein. An Ausrüstungsstücken genehmigt die DeutscheFriedens-Sanitäts-Ordnung (§ 14, 3) eine Waschschüssel, einen ver-schlicssbaren Holzkasten für die Verbandmitte], wöchentlich ein feinesund ein gewöhnliches Handtuch, Seife.
Die ärztliche Untersuchung beim Militär weicht von der gewöhn-lichen im Civil kaum ab. Wenn möglich, sind Haut- und Geschlechts-erkrankungen zu berücksichtigen, die bisweilen von Verunglückten oderanderweit Erkrankten verheimlicht werden, und deren Ueberschcn zuunliebsamen Weiterungen, insbesondere bei Abgabe des Kranken an einGarnisonlazarcth, Anlass geben kann. Ferner erörtert die militärärztlicheUntersuchung, ob die Erkrankung eine ausserdienstliche oder dienstlicheUrsache habe.
Das Untersuchungsergebniss wird in das Tagebuch (Revierbuch)eingetragen, und je nach Erfordern die nöthige Meldung entworfen,auch bestimmt, ob der Untersuchte im Revier, im Krankenhauseoder gar nicht weiter zu behandeln sei. Bei dieser Entscheidung hatder Arzt zur Meidung unliebsamer Folgen zu beachten, welcherAnspruch auf Krankenpflege im Frieden dem Erkranktenzusteht. Dem Lazarethe sind nach der Beilage 12 zu § 64 derFriedens-Sanitäts-Ordnung zunächst nur die zur Krankenhausbehandlunggeeigneten Gemeinen, unverheiratheten Unteroffiziere und Militärunter-beamten zu überweisen. Betreffs der Avantageure wird in Deutsch-land nicht allenthalben gleich verfahren, zumeist werden sie wieMannschaften desselben Ranges behandelt. Einjährig Freiwillige werdennur dann dem Lazareth überwiesen, wenn sie dies selbst wünschen oderin ihrer Wohnung keine genügende Pflege finden oder bei früheren Er-