254 Heibig
6)
A. Meldung von Erkrankungen.
Bei den dienstlichen Meldungen von Erkrankungen und Unfällenist zu unterscheiden zwischen den Mittheilungen', welche von dem Be-treffenden selbst ausgehen und Anzeigen von dritter Stelle. Bei ersterenhandelt es sich meist um Krankheiten, welche überhaupt oder zur Zeitnoch leicht sind. Die Gefahr der Vortäuschung liegt hier viel mehr,als sonst, vor. Es wird dabei bei weitem am häufigsten keine ernst-liche, planmässige Simulation eines chronischen Leidens beabsichtigt undes kommt keine dauernde Dienstuntauglichkeit noch auch Pensionirungin Frage, sondern durch die Krankmeldung bezweckt der Vortäuschendezumeist nur die Befreiung von einer vorübergehenden, ihm aus irgendeinem Grunde lästigen, dienstlichen Beschäftigung. Dieser Zweck wirdin der Regel selbst dann erreicht, wenn die ärztliche Untersuchung dievorgebrachten Klagen als unbegründet erweist: denn während dieserUntersuchung hat meist der Dienst begonnen und der gesund Befundenekann für diesen Tag nicht mehr heran gezogen werden.
Um derartigen Missbrauch zu verhindern, steht bei manchen Heeren,insbesondere bei dem Französischen, auf unbegründete KrankmeldungArreststrafe. Es erscheint dies im Hinblick auf die Möglichkeit einesIrrthums bei der ärztlichen Diagnose für das Ansehen des Arztes selbstund aus Giünden der Menschlichkeit nicht räthlich und überdies un-nöthig. Denn jeder gewissenhafte Truppenarzt merkt sich diejenigenLeute, welche vor einem beschwerlichen Dienste mit unbegründetenKlagen zu erscheinen pflegen, und weiss im Einzelfalle dem abzuhelfen,so dass die Gefahr einer Diensthinterziehung nur bei einem Wechsel desärztlichen Personals vorübergehend vorliegt.
Die Deutsche „Friedens-Sanitäts-Ordnung" schreibt (§ 15) zweck-mässig vor, dass die krank zu meldenden Mannschaften mit den bereitsin Revierbehandlung befindlichen, sofern sie gehen können, dem Arztedurch einen Unteroffizier compagnieweise vorgeführt werden (siehe S. 257dieses Abschnittes).
Die Krankmeldung durch Dritte erfolgt je nach der Art derErkrankung oder des Unfalls in verschiedener Weise. — Besitzt die Er-krankung allgemeine Wichtigkeit, wie beim Ausbruche von Seuchen, oderhandelt es sich um einen Unfall mit ernstlicher Verletzung, so giebt derArzt darüber der höheren Stelle sofort Mittheilung (vergl. weiter unten„Krankenberichte" S. 280 unter „F.").
Ueber die Beförderung der Meldungen von Unfällen machensich in grösseren Garnisonen örtliche Vorschriften erforderlich, um dieAVegschaffung der Verletzten thunlich bald herbeizuführen, beziehungs-weise ärztliche Hilfe schnell anzurufen. Erfahrungsgemäss denkt sonstbei Bedarf bisweilen keiner der Betheiligten an den nächsten Fernsprecher,oder der diensthabende Telegraphist der Wache weiss nicht, dass dasKrankenhaus Anschluss hat u. dergl.