Druckschrift 
2,2 (1903)
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251
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Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 251

wähnung bedarf, insofern dieselbe mit der armenärztlichen vielfache Be-ziehungen hat, ist die schulärztliche. Es unterliegt keinem Zweifel,dass überall da, wo besondere Schulärzte nicht angestellt sind, für diecommunalen Schulanstalten die Communalärzte, ihre besondere Qualifi-cation vorausgesetzt, die gegebenen Schulärzte sind, die als solche denGesundheitszustand der Schüler und die gesundheitlichen Einrichtungender Schule, unter Mitwirkung und dauernder Controle seitens entsprechendzu unterweisender Lehrer zu überwachen haben. Da jede geistigeLeistungsfähigkeit eine ausreichende Ernährung des Körpers zur Voraus-setzung hat, ergiebt sich hieraus die Forderung, dass den auf dieSpeisung armer Schulkinder gerichteten Bestrebungen seitens der Com-munen besondere Aufmerksamkeit zugewandt wird. Nicht bloss in dengrossen Städten ist das Bedürfniss hierfür ein dringendes, wie die Ver-hältnisse in Berlin lehren, auch in den kleineren Städten und nichtminder auf dem Lande, namentlich überall da, wo die Kinder ausser-dem noch weite Wege bis zur Schule zurückzulegen haben, stellt dieSpeisung armer Schulkinder, die wie die in Berlin und anderwärts,namentlich auch in der Schweiz gemachten Erfahrungen bestätigen,einen ausserordentlich günstigen Einfluss auf Gesundheit, Regelmässigkeitim Schulbesuch und Lerneifer zur Folge hat, eine hygienisch wichtigeAufgabe, vor Allem der privaten Wohlthätigkeit, dar. Um aber diesehygienische Forderung mit den socialen Pflichten der Eltern möglichstin Einklang zu bringen, ist es nothwendig, dass diese Speisungen aufdie dringendsten Fälle beschränkt werden. In Uebereinstimmung mitdem Beschluss des Deutschen Armenpflegertages auf der Jahresversamm-lung des Jahres 1896 ist die Verabreichung von Nahrungsmitteln anSchulkinder thunlichst unter Mitwirkung von Organen der Schulverwaltungauf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die Fürsorge aus Unter-richtsgründen erforderlich erscheint und nicht durch Unterstützung derFamilie gewährt werden kann.

Sollen aber die Armenärzte gehalten sein, allen diesen Fragen ihreAufmerksamkeit zuzuwenden, sei es dauernd an ihrem Wohnorte oderausserhalb desselben bei Gelegenheit anderweitiger Thätigkeit, so istnothwendige Voraussetzung, dass die Gehälter derselben der Verantwort-lichkeit ihrer Stellung und der Mühewaltimg entsprechend erhöht werden.

Dass bei den Communalärzten ein solcher Appell, diese ihre Thätig-keit im Sinne der öffentlichen Gesundheitspflege und im Besonderen derGemeinde-Hygiene weiter auszugestalten, ihre Kenntnisse und Erfahrungennicht bloss dem einzelnen Kranken, sondern vorbeugenden Zwecken nutzbarzu machen, nicht erfolglos bleiben wird, dafür bürgt, dass sie seit langebereit und gewohnt sind, im Einzelfall ihr Wissen und Können der All-gemeinheit zur Verfügung zu stellen. Eine solche Thätigkeit, die in ersterLinie vorbeugenden Zwecken dient, würde ihnen zweifellos eine grössere Be-friedigung gewähren, als eine Thätigkeit, der durch die realen Verhältnissehäufig die engsten Grenzen gesteckt sind. Und was von dem Oommunal-arzt gilt, hat in gleicher Weise Bezug auf die Aerzte in ihrer Gesammtheit.