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2,2 (1903)
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248
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sondern es ist aothwendig, seine Thätigkeit mehr wie bisher fürZwecke der öffentlichen Gesundheitspflege speciell der communalcnund socialen, zu verwerthen. Ueberall da. wo städtische Gesundheits-ämter und besondere Stadtärzte nicht zur Verfügung stehen, soll derComraunal- (Armen-) Arzt in allen die Commune betreffenden hygieni-schen Angelegenheiten der Berather der Commune und ihres Vorstandessein. Die armenärztliche Thätigkeit ist nur ein Theil seiner communalenThätigkeit. Als Armenarzt soll er ein thätiges Glied in allen Bestrebun-gen der Armenpflege sein und in dauernder, fester Beziehung zu Ge-meindeschwestern, Armenpflegern und Bezirksvorstehern sowie zu allenprivaten und Vereinsbestrebungen der Armenpflege stehen. Voraussetzungist dabei, dass er ständiges Mitglied der bestehenden Armenämter (Armen-commissionen, Deputationen) ist. Darüber hinaus ist es die Aufgabeder Communalärzte, event. in Verbindung mit zweckentsprechend orga-nisirten Ortsgesundheitsräthen, auf die Entfernung aller derjenigen Mo-mente aus dem Bereich der Communen und vor Allem der untern Volks-klassen hinzuwirken, die die Erkrankungshäufigkeit zu steigern und eineVerbreitung übertragbarer Krankheiten zu begünstigen geeignet sind.

Dass hier alle auf die Reinhaltung von Boden, Wasser und Luftgerichteten Bestrebungen in erster Linie stehen, dass die Weckung undFörderung des Sinnes für Reinlichkeit in Bezug auf Wohnung, Kleidungund den menschlichen Körper selber zu den Fundamenten der Social-hygiene gehören, muss wieder und immer betont werden. Auf diesemGebiet der Beschaffung tadelloser Haus- und Gemeindeeinrichtungen, wirdder Beirath des Communalarztes ganz besonders werthvoll sein, und vonseiner Einsicht und Erfahrung, seiner Energie und seinem Ansehen wirdnicht zum wenigsten das Aussehen der Commune, der Zustand derWasserversorgung, die Einrichtung der Entwässerungsanlagen wie derBeseitigung der Abfallstoffe abhängig sein. Dass er auch bei dem Auf-treten ansteckender Krankheiten der nächste gegebene Berather der Polizei-behörde ist, ergiebt sich als eine weitere Folge seiner Stellung eben sonothwendig, wie ihm die Controle der von dem Medicinalbeamten ge-troffenen sanitätspolizeilichen Maassnahmen obliegt. Wo eine ärztlicheLeichenschau eingeführt ist, würde diese gleichfalls, soweit es sich umzahlungsunfähige Personen handelt, zu den Obliegenheiten des Gemeinde-arztes gehören.

Von nicht minderer Bedeutung ist die Ueberwachung der Wohnungen,insbesondere der ärmeren Bevölkerung. Am geeignetsten hierzu sindunstreitig besondere Wohnungsämter und die Anstellung von besonderenWohnungs- und Gesundheitsaufsehern. So lange diese Einrichtungenfehlen, bietet den Communalärzten die Ausübung ihrer armenärztlichenThätigkeit Gelegenheit, die AVohnungen der ärmeren Bevölkerung kennenzu lernen und etwaige Beziehungen derselben zum Auftreten von Krank-heiten festzustellen. Dass nicht blos in den kleineren Städten dieArmenärzte für diesen Zweck mit Erfolg herangezogen werden könnten,sondern dass dies auch für grössere Communen zutrifft, beweist das Vor-