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2,2 (1903)
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247
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Specielle Kranken Versorgung für Unbemittelte. 247

keine besondere Berichterstattung seitens der Gommunalärzte existirt.Im Regierungsbezirk Wiesbaden berichten die Oommunalärzte viertel-jährlich an die Landärzte nach dem für die Jahresberichte der Kreis-physiker vorgeschriebenen Schema, soweit sie sich hierzu contractuchbereit erklärt haben. Im Regierungsbezirk Koblenz haben die zur Ueber-nahme aller der Bürgermeisterei oder den Gemeinden zur Last fallendensanitätspolizeilichen Geschäfte verpflichteten Communal- und Districts-ärzte einen kurzen Jahresbericht über die gesammte Thätigkeifc aufsanitätspolizeilichem Gebiet durch Vermittelung des Landraths an dieKreisphysiker einzureichen. Hierzu gehört nach einer Verfügung vom5. December 1887 vor Allem auch die Feststellung des epidemischenAuftretens ansteckender Krankheiton und Einleitung der nothwendigensanitätspolizeilichen Maassnahmen (letzteres unter fortlaufender Oontroledes Kreisphysikus); nach derselben Verfügung gehören hierher auch dieRevisionen von Wohnstätten und Kaufläden, die Gutachten über gewerb-liche Anlagen, über Beschaffenheit von Schulen und den Gesundheits-zustand der Schüler, über den Zustand der Gefängnisse etc. sowie allediejenigen Angelegenheiten, in denen der Bürgermeister den Rath desPolizeiarztes in Anspruch nimmt.

Mit Ausnahme derjenigen wenigen grösseren Städte, die eine Er-weiterung der communalärztlichen Thätigkeit auf der Grundlage des ge-sammten Gebiets der communalen und socialen Hygiene angebahnthaben, muss die Thätigkeit der Armenärzte in dieser Hinsicht als un-zureichend und die Berichterstattung, wie sie zur Zeit in der Mehrzahlder Bezirke gehandhabt wird, als werthlos und für eine weitere Ver-arbeitung im Allgemeinen nicht geeignet erachtet werden. Abgesehendavon, dass diese Berichte das grosse Gebiet der Communal- und Social-hygieno unberührt lassen, sind dieselben, soweit sie überhaupt erstattetwerden, auch in ihrer Beschränkung auf krankheitsstatistische Daten viel-fach unvollständig und lückenhaft. Es kommt hinzu, dass die Krank-heitsbezeichnungen und Krankheitsgruppen meistens ganz willkürlichesind, so dass die Angaben der einzelnen Berichterstatter auch ausdiesem Grunde nicht mit einander vergleichbar sind, und dass der Unter-hau einer Armenstatistik völlig fehlt.

Nothwendig ist vor Allem ein weiterer Ausbau der armenärztlichenThätigkeit im Sinne der Communal- und Socialhygiene, wie ihn das In-teresse der Gesammtheit wie der Commnnen gebieterisch erfordert, undzwar um so dringender, je grösser mit der fortschreitenden Entwicklungüberall die Aufgaben werden, die an die Commnnen herantreten. Wiean anderer Stelle') ausgeführt, genügt es nicht, dass der Armenarztdann und wann einen armen Kranken behandelt, unter Verhältnissen,die vielfach eine eigentliche und erfolgreiche Behandlung unmöglichmachen, oder dass er ihn geeigneten falls einem Krankenhause übergiebt,

x ) Armenfürsorge und Armenkrankenpflege mit besonderer Berücksichtigungder Stellung des Armenarztes u. s. w. R. Schoetz. Berlin 1893.