Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
246
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246 Roth,

6. Welche Anträge haben Sie bezüglich der Armenpflege zu stellen?

7. Anderweitige Bemerkungen.

Nicht minder umfassend ist die Thätigkeit der Gemeindeärzte ineinzelnen Kronländern Oesterreichs. Ueber die von ihnen ausgeführtenBesichtigungen haben die Gemeindeärzte ein besonderes Tagebuch zu führenund am Schlüsse des Jahres mit einem Jahresbericht über alle die öffent-liche Gesundheitspflege betreffenden Wahrnehmungen, wofür ein bestimmtesSchema vorgeschrieben ist, an die Bezirkshauptmannschaft einzureichen.

Die Thätigkeit der Communalärzte in Preussen ist, wie bereits er-wähnt, in einigen Bezirken des Westens auf Grund besonderer Special-verfügungen und Instructionen geregelt. Dasselbe ist der Fall in einigengrösseren deutschen Städten (Frankfurt a. M., Leipzig, Hamburg, Stutt-gart, Berlin u. a.). In Berlin haben die besoldeten Armenärzte, derenZahl zur Zeit 70 beträgt, ausser allmonatlichen statistischen Zu-sammenstellungen und summarischen vierteljährlichen Uebersichten überZahl und Art der von ihnen behandelten armen Kranken, einen spätestensin der ersten Woche des Februar einzureichenden Jahresbericht zu er-statten, der eine kurze Charakteristik der Bevölkerung des betreffendenBezirks mit Angabe der Zahl der Einwohner, eine Schilderung der Nah-rungsverhältnisse, Angabe der Krankenzahl und Darstellung besondershervorgetretener Krankheiten, sowie etwaige, die Armenkrankenpflegeoder das Institut der Armenärzte betreffende Vorschläge enthalten soll.Ausserdem sind in Berlin noch im Dienste der Armenkrankenpflegethätig zwei Aerzte der Universitätsklinik, die Poliklinik für ortho-pädische Chirurgie und 42 Specialärzte auf den verschiedenen Gebietender ärztlichen Kunst. In Hamburg ist die Thätigkeit der Armenärztedurch eine ausführliche Dienstinstruction geregelt, die auch Bestimmungenüber die Desinfection bei ansteckenden Krankheiten enthält.

Im Allgemeinen wurde die communalärztliche Berichterstattung inPreussen durch den Erlass des Ministers des Innern vom 13. August1884 in Anregung gebracht, und zwar, wie es hiess, um den Medicinal-räthen für ihre General-Sanitätsberichte eine nicht unergiebige Quellefür die Gewinnung eines umfangreichen Materials über Ermittelung undHäufigkeit von Erkrankungen innerhalb ihres Bezirks zu eröffnen. Darauf-hin wurde durch Verfügung der Regierungspräsidenten erreicht, dassüberall da, wo Communalärzte angestellt waren, diese der Communal-behörde periodisch über Zahl und Art der von ihnen behandeltenKrankheitsfälle zu berichten verpflichtet wurden.

In etwa der Hälfte der Regierungsbezirke ist für diese Bericht-erstattung ein besonderes Schema, umfassend Krankheitsformen, Zahlder Erkrankten und Gestorbenen, vereinzelt auch Zeit des Erkrankens,vorgeschrieben, wo es nicht der Fall ist, wird summarisch über Zahlund Art der von . den Armenärzten behandelten armen Kranken be-richtet. Im Besonderen ist noch zu bemerken, dass im RegierungsbezirkAachen neben den wöchentlich seitens der Polizeibehörden einzureichen-den Meldekarten, betreffend das Auftreten von ansteckenden Krankheiten,