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2,2 (1903)
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245
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Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 245

ärztliche Funktionen. In Bezug auf die Behandlung der Armen kannihnen vom Kreisdirector für Gemeinden, welche von ihrem Wohnsitz sehrentfernt wohnen, die Abhaltung bestimmter Sprechtage in den genanntenGemeinden aufgegeben werden. Die Cantonalärzte haben die Erst-impfung unentgeltlich auszuführen, während sie für die gesetzlicheWiederimpfung der Schulkinder eine Vergütung aus Bezirksmitteln er-halten. In medicinalpolizeilicher Hinsicht haben die Cantonalärzte desUnter-Elsass nach der Gantonalarzt-Ordnung vom 15. Juni 1891 bei denAufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken und Aufträge,welche ihnen in dieser Beziehung vom Kreis-Director zugehen, auszuführen,sowie Anfragen des Kreisarztes zu beantworten. Desgleichen haben sieVerstösse gegen die medicinalpolizeilichen Bestimmungen (Kurpfuscherei,Uebertretungen der Apothekengesetze etc.) dem Kreisarzt anzuzeigen.Die Todesursachen der von ihnen behandelten Personen haben sie indem vom Ministerium aufgestellten Schema anzugeben. lieber hygienischeMissstände'in ihrem Amtsbezirk haben die Cantonalärzte je nach derDringlichkeit entweder direct oder in ihrem Jahresbericht Mittheilung zumachen. Von dem Auftreten von Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie,Keuchhusten, Masern, contagiöser Augenentzündung in grösserer Ver-breitung haben die Cantonalärzte dem Kreisdirector Anzeige zu erstattenund auf Erfordern zu berichten; von Pocken und asiatischer Choleraist jeder einzelne Fall dem Kreisdirector anzuzeigen. Der Cantonalarzthat ferner den Kreisarzt bei Bekämpfung der Seuchen zu unterstützenund insbesondere die angeordneten Desinfectionsmassregeln zu leiten.Die für die Unterbringung gemeingefährlicher Geisteskranken in Irren-anstalten nothwendigen ärztlichen Fragebogen haben sie unentgeltlichauszufüllen. Die Cantonalärzte haben die Aufsicht über die Gesundheits-verhältnisse der in ihrem Amtsbezirk auf Öffentliche Kosten untergebrachtenKinder und sind verpflichtet, ihnen in dieser Beziehung bekannt gewordeneMissstände dem Kreisdirector anzuzeigen. Auch haben sie die für dieBezirks-Pflegekinder ausgestellten Arzneirechnungen zu prüfen und aufihre Taxmässigkeit bezw. Angemessenheit zu bescheinigen. In Gemässheitder Bestimmung des Reichskanzlers vom 13. Juni 1879 sind die Cantonal-ärzte ausserdem Gerichtsärzte im Sinne der Strafprozess-Ordnung. All-jährlich bis zum- 15. Januar und 15. Juli haben die Cantonalärzte überihre Wahrnehmungen und ihre Thätigkeit nach besonderem Schema zuberichten. Das für die Cantonalärzte im Unter - Elsass festgesetzteSchema umfasst folgende Punkte:

1. Wie war der Gesundheitszustand in Ihrem Bezirk und währendder Berichtszeit im Allgemeinen?

2. Welche Infectionskrankheiten sind aufgetreten (Einschleppung,Ansteckung, örtlicher und zeitiger Verlauf, Massregeln gegen die Weiter-verbreitung etc).

3. Welche sanitären Missstände haben Sie in Ihrem Bezirk beobachtet?

4. Welche sanitären Fortschritte sind zu verzeichnen?

5. Was ist vom Standpunkt der Medicinalpolizei zu beanstanden?