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2,2 (1903)
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242
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242 R oth.

qualität zu. Entscheidend ist, ob bei der Begründung des Dienstverhält-nisses auf Seiten der Stadtgemeinde die Absicht bestanden hat, demArzt amtliche Eigenschaft beizulegen, und ob diese Absicht auch ent-sprechenden Ausdruck gefunden hat. Beschwerden der Kreisphysikerdarüber, dass die Magistrate den Armenärzten amtliche Functionen über-trugen, die dem staatlichen Sanitätsbeamten zustanden, sind namentlichin den westlichen Provinzen bisweilen vorgekommen. Zur Vermeidungderselben, und um ein geordnetes Zusammenwirken des Gemeinde- undstaatlichen Gesundheitsbeamten zu erzielen, ist eine genaue Umgrenzungder communalärztlichen Functionen nothwendig.

Nur ganz vereinzelt ist bisher der an sich berechtigten Forderung,auch den Armen die Wahl des Arztes zu überlassen, Rechnung getragen,so in Reyclt, wo die sämmtlichen 12 Aerzte der Stadt als Armenärztefungiren, und in Rosenberg i. S., wo die drei Aerzte der Stadt sich zurBehandlung der armen Kranken bereit erklärt haben. In Frankreich istdas System der freien Arztwahl bei der armenärztlichen Behandlung ineinigen Departements zur Durchführung gelangt. Danach ist in sämmt-lichen Communen des Departements des Vosges und du Rhone ein ärzt-licher Dienst eingerichtet, der allen Armen die freie Wahl unter den-jenigen Aerzten sichert, die sich mit den Bedingungen der Communeeinverstanden erklären. In diesen Fällen, wie desgleichen in allenFällen, wo eine Mehrzahl von Aerzten in derselben Stadt als Armen-(Communal-)Aerzte thätig ist, bedarf es für die zusammenfassendeThätigkeit auf dem Gebiete der Gemeinde-Hygiene einer besonderenSpitze, sei es, dass ein besonderer Arzt als Stadtarzt für diesen Zweckangestellt wird, dem die übrigen auf dem Gebiet der communalen Hy-giene thätigen Aerzte unterstellt sind, oder dass in einer collegialenBehörde, einem besonderen städtischen Gesundheitsamt, die verschiedenenFäden der communalen Hygiene zusammenlaufen. Letztere Einrichtungist namentlich für die grösseren Städte nicht zu entbehren. Gleich-wohl sind solche Gesundheitsämter bisher nur sehr vereinzelt eingerichtet,so in Bremen und namentlich in Hamburg und neuerdings auch in Danzig,wo sie mit gutem Erfolg thätig sind.

Frankfurt a. M. hat im Jahre 1883 einen besonderen Stadtarzt an-gestellt, der als technischer Beirath in allen in der städtischen'Verwaltungvorkommenden, auf die Gesundheitspflege bezüglichen Angelegenheitenund Fragen fungirt und sowohl auf Erfordern wie aus eigener Initiativedem Magistrat und den übrigen städtischen Aemtern Gutachten abzugebenund Vorschläge zu machen hat. Der Stadtarzt ist Gemeindebeamterund unmittelbar dem Magistrat unterstellt. Er ist ständiges Mitglieddes Armenamts und des städtischen Gesundheitsraths und kann vomMagistrat zum Mitglied anderer städtischer Aemter und Deputationenmit berathender Stimme ernannt, auch zu einzelnen Sitzungen derselbenvon deren Vorsitzenden eingeladen werden. Der Stadtarzt ist verpflichtet,von Zeit zu Zeit die städtischen Schulen und sonstigen Anstalten undEinrichtungen der Stadt zu besichtigen; er hat bei Anstellung, Erkrankung