Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 241
vereinigt, die sämmtlich Districts- oder sogenannte Oommunälärzte mitfestem Gehalt und sehr massiger Vergütung für die Einzelleistung an-gestellt haben. Diese sind bei Krankheiten und Unglücksfällen Hilfe zuleisten verpflichtet, und zwar beschränkt sich diese Verpflichtung nicht blossauf die armen Kranken, sondern auf alle Bewohner gleichmässig.
In Sigmaringen hat ein grosser Theil der ländlichen GemeindenVerträge mit Aerzten abgeschlossen und ihnen gegen ein Fixum dieBehandlung der armen Kranken übertragen.
In den östlichen Provinzen sind Armenärzte auf dem Lande, vonden Industriebezirken abgesehen, nur in wenigen grösseren ländlichenOrtschaften angestellt; im Uebrigen erfolgt hier die Bezahlung der beiErkrankungsfällen Ortsarmer zugezogenen Aerzte von Fall zu Fall nachden niedrigsten Sätzen der Taxe. Dass hierbei der Begriff der Hilfs-bedürftigkeit in der Regel sehr eng gezogen wird, macht sich auch be-züglich der Ansprüche seitens der Aerzte an die ländlichen Communenvielfach bemerklich.
Noch heute giebt es eine grössere Zahl von Städten, die die Ein-richtung fest angestellter Oommunälärzte nicht getroffen haben. Es sinddies eine Anzahl kleinerer Städte, vorwiegend in den östlichen ProvinzenPreussens, die sich damit begnügen, die für die Behandlung armerKranker in Anspruch genommenen Aerzte von Fall zu Fall zu besolden.Dass unter solchen Umständen von einer eigentlichen und erfolgreichenArmenkrankenpflege nicht die Rede sein kann, bedarf keiner weiterenAusführung.
In den Städten werden die Armenärzte (Oommunälärzte) vom Ma-gistrat unter Zustimmung der Stadtvertretung gewählt und deren Rechteund Pflichten durch Vertrag festgetzt. Nur in wenigen grösseren Städtensind' die Armenärzte . Mitglieder der Armenämter (Armencommissionen,Armendirectionen), in anderen werden sie zu den Sitzungen derselbeneingeladen mit oder ohne Verpflichtung zur Theilnahme an denselben.
Aerzte und Apotheker können ihre Forderungen an Armenverbändeim Wege des ordentlichen Rechtsstreites beitreiben; geschah die ärzt-liche Hilfeleistung auf Anordnung der Polizeibehörde, so hat die letzteredas Recht, die Forderung des von ihr beauftragten Arztes im Verwaltungs-wege einzuziehen. Bei Säumigkeit der Armenverbände in der Erfüllungihrer Pflichten gegenüber armen Kranken fällt die Beschaffung ärztlicherHilfe und die Sorge für Beitreibung der Honorarforderungen den Polizei-behörden zu (Rescript vom 14. Juni 1843, M.-ßl. f. d. i. V. S. 197);dies ist auch zutreffend in Fällen plötzlich dringend gewordener Ent-bindungen armer Personen (Min.-Verf. vom 22. April 1839).
In den kleineren Städten ist der Armenarzt in der Regel zugleichauch Arzt des Krankenhauses; daneben versieht er gewisse polizei-ärztliche Verrichtungen, weshalb er in den selbstständigen Städtenvon Alters her auch den Namen Polizeiarzt oder Stadtphysikus führt.Für gewöhnlich steht dem Armenarzt nach einem Erkenntniss des Ober-verwaltungsgerichts vom 16. Februar 1895 (II. Senat) keine Beamten-Handbuch der Krankenversorgnng u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abtli. JQ