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die Medicinalbcaraten herangezogen, sondern in einer grossen Zahl vonGemeinden sind die Armenärzte seitens der Gemeinden contractiieh zuden nach einem bestimmten Schema auszuführenden SchulreVisionen ver-pflichtet. Desgleichen sind in den Bezirken Minden und Münster, mitgeringen Ausnahmen auch auf dem Lande, überall Oommunalärzte fürdie Behandlung der Ortsarmen bestellt, und zwar entweder für eineeinzelne oder für eine Vielheit von Gemeinden; über die Vorgänge ihrerArmenpraxis haben dieselben vierteljährlich zu berichten. In Schleswig-Holstein hat. etwa die Hälfte der ländlichen Armenverbände fest honorirteArmenärzte, die von den Verbänden bezahlt werden.
Auch in der Provinz Hannover ist die Armenkrankenpflege auf demLande meist durch feste Verträge mit Aerzten sichergestellt. So gabes im Regierungsbezirk Lüneburg im Jahre 1890 40 Aerzte, die diehäusliche Behandlung armer Kranker gegen ein aus der Amts-Nobcn-anlagekasse zu zahlendes Gehalt übernommen hatten. In den meistenAemtern erhalten die Kranken ausser freier ärztlicher Behandlung auchfreie Arznei. Ist eine Anstaltsbchandlung nothwendig, so erfolgt dieselbeauf Kosten der verpflichteten Gemeinde. In denjenigen Gemeinden, indenen Armenärzte nicht angestellt sind, werden die zugezogenen Aerzteauf Grund einer vom Gemeindevorsteher auszustellenden Bescheinigungnach der Taxe honorirt. In gleicher Weise ist die Armenkrankenfürsorgeim Regierungsbezirk Osnabrück geregelt. In Aurich ist für jeden Armen-verband ein 'Armenarzt bestellt, dessen Bezahlung entweder durch einbestimmtes, meist sehr niedrig bemessenes Gehalt erfolgt, oder durchHonorirung der Einzelleistung auf Grund gleichfalls vorher vereinbarterund sehr ermässigter Einzelsätze. Da die Armenverbände in der Ge-währung ärztlicher Hilfe im Allgemeinen wenig zurückhaltend sind, istdie Thätigkeit der Armenärzte vielfach eine sehr ausgedehnte und an-strengende. Im Regierungsbezirk Stade unterscheiden sich die dichterbevölkerten und wohlhabenderen Marschen in Bezug auf Krankenfürsorgevortheilhaft von den Geest- und Moordistricten: in ersteren haben diemeisten grösseren Ortschaften fixirte Armenärzte, wie sie auch grössere,zweckmässig eingerichtete Armenhäuser besitzen, die gleichfalls vielfachzur Aufnahme armer Kranker dienen, während in den Geest- und Moor-districten nur in einigen wenigen grösseren Ortschaften, die Sitz vonAerzten sind, die Armenkrankenfürsorge geregelt ist.
In Ghurhcssen waren bis zum Jahre 1868 die Physiker zur unent-geltlichen Besorgung der gesammten Armenpraxis in ihren Dienst-bezirken verpflichtet. Nach anderweitiger. Regelung des Medicinalwesensim Regierungsbezirk Cassel behielten die Physiker und deren Assistentendiese Verpflichtung bei; wo aber Physikatsstellen eingingen, wurde dieVerpflichtung, für die ärztliche Behandlung erkrankter Ortsarmer Sorgezu tragen, den Gemeinden übertragen, die bisher nur zu einem Theildurch Anstellung von Armenärzten dieser Verpflichtung nachgekommensind. Im Regierungsbezirk Wiesbaden haben sich mit Ausnahme eineseinzigen Kreises die ländlichen Gemeinden zu Districts-Armenverbänden