Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 239
eine erhebliche Ausbreitung aufweist. So sind im RegierungsbezirkTrier in den meisten Bürgermeistereien Armenärzte angestellt, und woes nicht der Fall ist, lässt es sich die Regierung angelegen sein,darauf hinzuwirken, dass überall Armenärzte mit festem Gehalt an-gestellt werden. Im Regierungsbezirk Köln wurde durch die Ver-fügungen vom 5. Mai 1820 und 19. August 1824 die Anstellung vonCommunalärzten für jeden grösseren Gemeindebezirk angeordnet. Diehiernach angestellten Armenärzte waren contraetlich verpflichtet, überdie von ihnen behandelten armen Kranken ein Journal nach be-stimmtem Schema zu führen und auf Grund des letzteren viertel-jährlich (jetzt jährlich) dem Kreisphysikus zu berichten, auch ausser-halb der Berichtszeit über jeden Gegenstand der Sanitätspolizei undjede zu ihrer Kenntniss gelangende gemeingefährliche sanitäre Schäd-lichkeit Auskunft zu ertheilen; desgleichen sind sie verpflichtet, inallen dringenden Krankheitsfällen, sowie bei Unglücksfällen innerhalbihres Bezirks ärztliche Hilfe zu leisten. Den auf Grund dieser älterenVerordnungen angestellten Armenärzten, deren es in den letzten Jahrenim ganzen Bezirk 105 gab, liegt ferner ob, halbjährlich die Schulenihres Bezirks auf ansteckende Krankheiten zu revidiren und über dasErgebniss an den Physikus zu berichten. Auch hier werden bei derVergebung der öffentlichen Impfung die Armenärzte vorzugsweise vonden Kreisen berücksichtigt, so dass den Physikern vielfach nur dieBeaufsichtigung der öffentlichen Impfung verblieben ist. Diese mannig-fachen Verpflichtungen der Armenärzte im Kölner Bezirk bestehen nochheute zu Recht, doch wird über Unvollständigkeit der Berichte vielfachKlage geführt.
Im Regierungsbezirk Ooblenz sind in sämmtlichen Kreisen Armen-ärzte (Districtsärzte) angestellt, die in der Regel für einen grösserenVerband (Bürgermeisterei) zur Behandlung der armen Kranken durchVertrag verpflichtet sind. Nur verhältnissmässig wenige Gemeinden sindohne Armen- oder Districtsarzt. Auch im Regierungsbezirk Düsseldorfsind für die ländlichen Gemeinden mit wenigen Ausnahmen Armenärztevorgesehen. Maassgebend ist noch heute die Verfügung vom 16. Febr.1847; auf Grund derselben sind die Functionen des Armen- und Impf-arztes noch in vielen Gemeinden mit einander verschmolzen, und nurin grösseren Städten sind zur Ausführung der öffentlichen Impfung be-sondere Impfärzte bestellt.
In ähnlich ausgedehnter Weise ist auch in der Provinz Westfalenfür Bereitstellung ärztlicher Hilfe für arme Kranke in den Städten undauf dem Lande Vorsorge getroffen. So sind im Regierungsbezirk Arns-berg von den Aemtern oder den Landgemeinden mit Ausnahme zweierKreise überall Armenärzte angestellt, die meistens ein festes Gehalt be-ziehen, das gleichzeitig als Entschädigung für die Impfung und ihreMühewaltung bei den Schulrovisionen zu gelten hat, wie solche die Ge-meinden zweimal jährlich durch angestellte Aerzte ausführen zu lassenverpflichtet sind. Zu diesen Schulrevisionen werden nicht vorzugsweise