Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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237
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Specielle Krankonversorgung für Unbemittelte. 237

Daneben bestehen noch eine Reihe gut besuchter Privat-Blinden-Anstaltcn,welche die Pflege und Erwerbsfähigkeit blinder Personen auch über dieZwecke unterrichtlichcr Versorgung hinaus zu sichern bemüht sind.Dass die Wohlthat der Blinden-Anstalten mehr und mehr allgemeineAnerkennung findet, wozu vornehmlich die an den ehemaligen Zöglingenderselben im bürgerlichen Leben gemachten Erfahrungen wesentlich bei-getragen haben, kann als eine in sozialer Beziehung besonders erfreulicheThatsache bezeichnet werden.

in.

Was die Bereitstellung armenärztlicher Hilfe betrifft, so waren inBayern die Bezirksärzte ursprünglich zur unentgeltlichen Behandlung derArmen ihres Bezirks verpflichtet. Mit Rücksicht darauf, dass dies inden meisten Fällen ohne Beeinträchtigung ihrer sonstigen Dienstobliegen-heiten nicht möglich war, schlössen zahlreiche Gemeinden oder auchgrössere Districte Verträge mit Aerzten ab, wonach letztere gegen be-stimmte Vergütung die Behandlung der armen Kranken übernahmen.So zahlten in der bayerischen Pfalz im Jahre 1882 120 Gemeindenfeste Remunerationen an Aerzte im Betrage von 27 588 Mark und ausser-dem für Spitalärzte und Districts-Krankenanstalten 7936 Mark.

In Württemberg haben die in den 64 Oberämtern als Staatsbeamteangestellten Oberamtsärzte und die in 57 Oberamtsbezirken von denOberamtscorporationen mit Wartegeld angestellten Oberamtswundärztedie Orts- und Landarmen des Bezirks gegen Ersatz der Reisekosten ausden betreffenden Armenkassen unentgeltlich zu behandeln. Ebenso istden 180 von Amtsoorporationen, Gemeinden und öffentlichen Stiftungenbesoldeten Aerzten in der Regel die Verpflichtung zur unentgeltlichenBehandlung der Armen auferlegt.

In Baden und ebenso in Sachsen haben die meisten Gemeindenbezw. Bezirke Verträge mit Aerzten abgeschlossen, wonach diese diearmen Kranken entweder unentgeltlich oder gegen bestimmte geringeVergütung, die aus der Gemeindekasse bezahlt wird, zu behandeln haben,unter mehr oder weniger erheblichen Zuschüssen seitens des Staats.

Nach der Dienstanweisung vom 1. Januar 1886 können die Be-zirksärzte in Baden durch das Ministerium des Innern verpflichtet werden,die Behandlung erkrankter Armer gegen entsprechende Vergütung ausder Gemeindekasse zu übernehmen, wenn die Gemeinde nicht im Standeist, durch Vertrag mit einem Arzt für die ärztliche Behandlung ihrererkrankten Armen genügende Vorsorge zu treffen. Auch hat der Be-zirksarzt darüber zu wachen, ob in den einzelnen Gemeinden des Bezirksfür die ärztliche Behandlung der Armen in Erkrankungsfällen in ent-sprechender Weise Sorge getragen ist und etwaige Mängel der von denGemeinden getroffenen Einrichtungen behufs Herbeiführung der Abhilfenöthigenfalls zur Kenntniss des Bezirksamts zu brfngen. Desgleichen