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Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen und Hessen-Nassau zu wünschenübrig und hat auch in dem Gesetz vom 11. Juli 1891 keine Erledigunggefunden. Nach § 31 dieses Gesetzes sind die Landarmenverbände,Kreise und die aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken zusammen-gesetzten Communalverbände auch ferner nur befugt, die Fürsorge fürSieche unmittelbar zu übernehmen, und dasselbe gilt hinsichtlich Hilfs-bedürftiger Kranker. Relativ gut sind die Verhältnisse in Ost- undWestpreussen, ausserdem in Baden, wo die sogenannten Kreis-Pflege-anstalten der regelmässigen Gontrolle der Bezirksärzte unterstellt sind,in Bayern und Elsass-Lothringen. Die vorhandenen Siechenhäuser sindtheils geistliche oder Familien-Stiftungen theils communale Einrichtungenoder aus Mitteln der Provinzen hervorgegangen. In den Städten machtsich dieser Mangel an geeigneten Anstalten zur Unterbringung Siechervielfach in der Weise bemerklich, dass die Krankenanstalten, wie schonerwähnt, von Personen überfüllt sind, die gar kein Objekt ärztlicherBehandlung sind, sondern als chronisch Kranke und Gebrechliche in diePflege eines Siechenhauses gehören. Diese Art der Unterbringung derSiechen in den städtischen Krankenhäusern, sei es in besonderen Ab-theilungen derselben oder ohne Trennung von den eigentlichen Krankenist besonders verbreitet in Pommern, Schlesien und Brandenburg. Aufdem Lande geschieht die Unterbringung der Gebrechlichen und Siechenentweder bei Familienangehörigen oder bei Fremden gegen Entgelt, häufigauch in den elenden Armenkathen.
Was endlich die gleichfalls durch das Gesetz vom 11. Juli 1891geregelte Anstaltspflege der Taubstummen und Blinden betrifft, so ergiebtsich aus den schulstatistischen Erhebungen, dass die Förderung der inGehör und Sprache nicht vollsinnigen Kinder im letzton Jahrfünft weitereFortschritte gemacht hat, insoweit wenigstens der äussere Umfang derFürsorge hierfür einen Gradmesser abgiebt. Im Jahre 1891 waren inPreussen 40 öffentliche Taubstummenanstalten vorhanden, gegenüber 38im Jahre 1886. Die Gesammtzahl der in den sämmtlichen öffentlichenund privaten Anstalten unterrichteten taubstummen Kinder betrug 1886:3913, 1891: 4080; von letzteren waren 2348 Knaben und 1732 Mädchen.Auf je 9,7 Zöglinge kam in den öffentlichen Anstalten eine vollbeschäftigteLehrkraft, in den Privatanstalten erst auf 10,6 Zöglinge. Trotz der zu-nehmenden Fürsorge findet sich noch immer eine grosse Zahl taubstummerKinder in den Volksschulen.
In gleicher Weise bleiben auch eine grössere Zahl blinder Kinderaus missverstandener Elternliebe den Blindenanstalten entzogen; im Jahre1891 waren es nicht weniger als 220 blinde Kinder, die in den öffentlichenVolksschulen nothdürftig mitversorgt wurden. Mit Ausnahme von Hohen-zollern besitzt zur Zeit jede preussische Provinz eine Blindenanstalt,Westfalen und Hessen-Nassau besitzen deren zwei. In diesen 15 Blinden-anstalten betrug die Zahl der blinden Kinder im Jahre 1891: 635;ausserdem enthalten sie noch eine Anzahl nicht schulpflichtiger In-sassen, welche dort eine handwerksmässige Ausbildung erhalten.