Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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227
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Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 227

stellt, wieder zurückgenommen werden. So kommt es, dass in diesenProvinzen nur ein verhältnissmässig sehr geringer Theil der anstalts-pflegebedürftigen Geisteskranken in Anstalten untergebracht ist, währenddie übrigen, über deren Zahl nur gelegentlich besonderer ZählungenAufschluss gewonnen wird, jeder weiteren Controle entzogen bleiben.Es kommt hinzu, dass das Gesetz ausschliesslich die hilfsbedürftigenGeisteskranken berücksichtigt, und dass für die unvermögenden undminderbegüterten, nicht direct hilfsbedürftigen Geisteskranken, Idiotenund Epileptischen keinerlei Fürsorge getroffen ist; denn die Bestimmung,dass auch nicht hilfsbedürftige Geisteskranke, soweit es der Raum zu-lässt, unter besonders zu vereinbarenden Sätzen Aufnahme in die Pro-vinzialanstalten finden können, wird dadurch illusorisch, dass diese An-stalten vielfach derart überfüllt sind, dass nach der erfolgten Anmeldung-durchschnittlich 68 und mehr Wochen vergehen, ehe hilfsbedürftige undanstaltspflegebedürftige Geisteskranke aufgenommen werden (Schlesien).Dass alle diese Kranken, die in den Anstalten keine Aufnahme finden, in derRegel ein trostloses Dasein führen und vielfach dauernd an ihrer Gesundheitgeschädigt werden, ist ebenso zuzugeben, wie die andere Thatsache, dassdie gewöhnlichen Krankenanstalten zur Aufnahme anstaltspflegebedürftigerGeisteskranken gänzlich ungeeignet sind, da es an entsprechenden Einrich-tungen wie an einem geschulten ärztlichen und Pflegepersonal durchausmangelt und ausserdem derartige Kranke auf die Umgebung und die übrigenKranken vielfach belästigend und störend wirken. Mehrfach sind dess-halb die Kreise bereits der Erwägung näher getreten, um die Ausführungdes Gesetzes nicht ganz illusorisch zu machen, auch das letzte Drittelder Verpflegungskosten zu übernehmen, wie das neuerdings in den Re-gierungsbezirken Wiesbaden, Liegnitz und Oppeln geschehen ist. Aehnlichscheint es hinsichtlich der Kostenverthcilung in den übrigen Bundesstaatenzu liegen; auch hier werden die Verpflegungskosten zwischen grösserenund kleineren Verbänden vertheilt. Nur in Elsass-Lothringen, wo diefranzösischen Bestimmungen Geltung behalten haben, liegen die Verhält-nisse in dieser Beziehung erheblich günstiger, insofern hier die Irren-pflege zur Departements-(Bezirks-) Sache gemacht ist und die einzelnenGemeinden dafür nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

Wie gegenüber den Geisteskranken, Epileptischen und Idioten, ist auchgegenüber den sonstigen Kranken eine Entlastung der Ortsarmenverbändcvon der Tragung der Verpfiegungskosten im Falle der Anstaltspflege imInteresse sowohl der Kranken wie der Allgemeinheit gelegen. Je früherauch diese Kranken den Heilanstalten zugeführt werden, um so mehrwird das wirthschaftliche und damit auch das öffentliche Interesse weiterKreise gewahrt, was besonders ins Auge springt, wo es sich um Krankemit übertragbaren Krankheiten oder schweren Verletzungen handelt.Erst wenn diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände hinweggeräumtoder wesentlich eingeschränkt ist, kann darauf gerechnet werden, dassalle anstaltspflegebedürftigen Krankon rechtzeitig den Heilanstalten zu-geführt werden. Auch hier ist zu erwähnen, dass in Elsass-Lothringen

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