Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
226
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226 Roth,

Mehrzahl der Krankenkassen nicht in der Lage sind, für sich die Anstalts-pflege zu übernehmen. Von so durchgreifendem Einfiuss das Kranken-versicherungsgesetz auf die Anstaltspflege gewesen ist und noch weitersein wird, würden doch die Krankenkassen in ihrer grossen Mehrzahlauch bei einer Erhöhung der Beiträge bis zur gesetzlich zulässigen Höhenicht in der Lage sein, die wirklichen Kosten der Anstaltspflege für ihreKranken zu übernehmen. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne be-sonders grosse Fabriks- und ßetriebskrankenkassen ebenso wie dieKnappschaft eigene Krankenanstalten unterhalten, die, wie namentlichdiejenigen der Knappschaft, im Allgemeinen allen Forderungen der Hy-giene in vollkommenster Weise entsprechen und durch Verwerthung derneuesten Erfahrungen auf dem Gebiet der Krankenhauspflege vielfachanregend und fördernd auf weitere Kreise, namentlich soweit auch dieprivaten und von Corporationen unterhaltenen Anstalten in Frage kommen,gewirkt haben.

Trotz der geringen Höhe der Verpflegungssätze in den allgemeinenKrankenanstalten muss es als im öffentlichen Interesse gelegen erachtetwerden, diese Kosten, soweit namentlich die Ortsarmenverbände für dieZahlung derselben aufzukommen haben, noch weiter zu ermässigen undeventuell bei rechtzeitiger Inanspruchnahme ganz fallen zu lassen. Diesgilt in erster Linie bezüglich clor Geisteskranken, hinsichtlich deren ebensowie der Epileptischen und Idioten, Taubstummen und Blinden die An-staltspflege am meisten vorgeschritten und der Begriff der Anstaltspflege-bedürftigkeit in den Reglements der Provinzial-Irrenanstalten festzulegenversucht worden ist. Bis zu dem Gesetz vom 11. Juli 1891 galt derGrundsatz, dass die Provinzialverbände von den Ortsarmenverbändenmöglichst wenig Kosten sich ersetzen liessen. Einzelne Provinzialverbändeverpflegten alle Geisteskranken unentgeltlich, andere wenigstens die heil-baren und gemeingefährlichen und zum Theil auch die unvermögenden(Schlesien), wieder andere beschränkten sich auf die heilbaren. In derRheinprovinz wurde gewöhnlich ein Freijahr bewilligt, um auf dieseWeise die möglichst schnelle Zuführung der heilbaren Kranken zu denAnstalten zu erreichen; unheilbar gewordenen wurde die Freistelle als-bald wieder entzogen. Auf der anderen Seite war die Sorge für dieIdioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden grossentheils den Orts-armenverbänden überlassen, die nur insoweit eintraten, als den be-treffenden Kranken Freistellen gewährt wurden. Nachdem das Gesetzvom 11. Juli 1891 ein Zurückgreifen auf die unteren Verbände hin-sichtlich der Verpflegungskosten zugelassen hat, haben, soweit bekanntgeworden, eine Reihe von Provinzen hiervon Gebrauch gemacht. Dasseine Heranziehung der Ortsarmenverbände bis zu einem Drittel des täglichenVerpflegungssatzes, so niedrig derselbe bemessen ist, nicht im öffentlichenInteresse gelegen ist, lehren die inzwischen gemachten Erfahrungen.Sehr häufig kommt es jetzt vor, dass Anträge, die im Interesse desKranken wie der Umgebung nothwendig gestellt werden müssten, ausScheu vor den entstehenden Kosten unterbleiben oder, wenn schon ge-