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die drei Bezirke Zuschüsse zu den Hospitälern und Spital-Anstalten,deren es vor Kurzem 130 mit ungefähr 12000 Betten gab, gewähren,und dass sie ausserdem drei grosse Armenpflegeanstalten für erwerbs-unfähige Kranke ■ unterhalten. Im Regierungsbezirk Cassel stehen fürdiese Zwecke die acht staatlichen Landkrankenhäuser zur Verfügung,in denen die Kranken auf Kosten • der Anstalt und des Bezirks unent-geltlich verpflegt werden.
Die Betheiligung grösserer Verbände an der Armenkrankenpflegeist von dem deutschen Verein für Armenpflege und Wohlthätigkeit wieder-holt gefordert; am eingehendsten in den Beschlüssen der 7. Jahresver-sammlung in Stuttgart (1886). Während in Preussen durch das Gesetzvom 11. Juli 1891 eine solche Betheiligung nur bezüglich der Geistes-kranken etc. vorgesehen ist, hat in einer grösseren Zahl (11) der Bundes-staaten, darunter Sachsen, Württemberg, Bayern, Baden, Hessen, Olden-burg, Braunschweig, eine Heranziehung der grösseren Verbände durchbesondere Gesetze im grösseren oder geringeren Umfange stattgefunden.
Was die Bereitstellung geschlossener Anstalten betrifft, so steht be-züglich der Versorgung mit Krankenhäusern ein Theil der mittel- undsüddeutschen Staaten besser da als Preussen, und hier wieder sind esdie westlichen Provinzen, in denen die Zahl der auf die Bevölkerungentfallenden Krankenhausbetten eine erheblich höhere ist als in den öst-lichen Provinzen. Kreis-Krankenhäuser gehören, abgesehen von Ost- undWestpreussen, Posen, Schlesien und neuerdings auch Pommern, zu denSeltenheiten, während von anderen deutschen Ländern Bayern (nament-lich die fränkischen Kreise), Braunschweig, Württemberg, Baden, Sachsenund einige der mitteldeutschen Staaten mit Kreis- und Bezirks-Kranken-häusern ziemlich reich besetzt sind. Es kommt hinzu, dass die Staats-anstalten und Universitäten, die vielfach zur unentgeltlichen Verpflegungortsarmer Kranker besonders verpflichtet sind, auf den kleineren Terri-torien dieser Staaten eine verhältnissmässig grössere Bedeutung habenals in räumlich ausgedehnteren Bezirken.
Eine weitergehende Betheiligung der Kreise an der geschlossenenArmenkrankenpflege ist, von Zuschüssen zur Unterbringung von Geistes-kranken, Idioten, Epileptikern, Taubstummen und Blinden abgesehen,nur vereinzelt geblieben. So haben in Ostpreussen einzelne KreiseSiechenhäuser errichtet und die Unterhaltung derselben übernommen;die masurischen Kreise tragen die Kosten für Heilung der Syphilis, nochandere Kreise die Kosten für Heilung von ansteckenden Augenkrank-heiten. Auf Grund von Kreistagsbeschlüssen werden ausserdem vielfachBeihilfen zur Unterbringung von Siechen und Kranken in öffentlichenoder Privatanstalten gewährt, auch regelmässige Beihilfen zu Special-kliniken, zu Kinderheilstätten etc. geleistet.
In anderen deutschen Ländern kommen hinzu die Fürsorge desStaates für besondere Zwecke der Armenkrankenpflege in geschlossenenAnstalten sowie die Beihilfen an Aerzte, die beispielsweise Bayern undSachsen aufweisen, um auch ärmeren Landstrichen die Wohlthat ärzt-