Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
225
Einzelbild herunterladen
 

SpocieJle Krankenversorgung für Unbemittelte. 225

ausgestattet ist, ja in vielen Gegenden einen Rückgang der Zahl derAerzte erkennen lässt.

Wie in der offenen Armen kranken pflege auf dem Lande ausschliess-lich die vielfach mangelnde Einsicht des Gemoindevorstandes entscheidet,so muss es als einer der grössten Uebelstände in der geschlossenenArmenkrankenpflege erachtet werden, dass anstaltsbedürftige arme Krankeentweder überhaupt nicht oder zu spät einer sachgemässen Anstaltspflegezugeführt werden. Im Interesse dieser Hilfsbedürftigen ist es erforder-lich, dass die Anstaltspflege allen Kranken zugänglich gemacht wird,die einer besonderen Wartung und Pflege bedürfen, die sie in ihrer Be-hausung nicht finden können, ferner allen denjenigen, deren Wohnungs-tmd sonstige Verhältnisse eine Heilung und Wiederherstellung in un-günstiger Weise beeinflussen, oder zu deren Heilung gewisse technischeVorkehrungen erforderlich sind, die die Hauspflege nicht gewähren kann,sowie endlich allen an übertragbaren Krankheiten Leidenden. Nebendiesen rein ärztlichen können auch wirthschaftliche Gesichtspunkte beider Ueberweisung in Anstaltspflege mitbestimmend sein, und zwar indenjenigen Fällen, wo durch das Verbleiben der Kranken in der FamilieAngehörige derselben in ihrer Erwerbsfähigkeit gestört werden. Nament-lich gegenüber den dauernd Kranken Geisteskranken, Epileptischen,Idioten, Siechen u. s. w. wird dieser Gesichtspunkt sich geltendmachen, soweit hier die Anstaltspflege nicht schon aus rein ärztlichenGründen geboten ist. Ist der Begriff der Anstaltsbedürftigkeit in dieserWeise festgelegt, dann darf die Ueberweisung der armen Kranken nichtmehr wie bisher ausschliesslich von dem Befinden der Ortsarmenverbändcabhängig sein, sondern dieselben müssen ebenso wie die Krankenkassen-vorstände gehalten sein, in den genannten Fällen die Anstaltspflege auchwirklich herbeizuführen, vorausgesetzt, dass ein Transport der Krankennach ärztlichem Gutachten ohne Gesundheitsschädigung' ausführbar ist.Wie hinsichtlich der Armenpflege im Allgemeinen fehlt es auch hier beiuns an jeder Controle der Thätigkeit der Armenverbände. Besser liegenin dieser Hinsicht die Verhältnisse in einigen der kleineren Bundesstaaten;so ist beispielsweise in Baden der Bezirksarzt verpflichtet, anstaltspflege-bedürftige Gebrechliche, von deren Vorhandensein er Kenntniss erhält,dem Bezirksamt zu melden.

Die Höhe der Verpflegungssätze in den Krankenanstalten kann imAllgemeinen nicht als ein Hinderungsgrund für die Ueberweisung in dieAnstalfspflege erachtet werden, nachdem in den allgemeinen Kranken-anstalten der Grundsatz zum Princip erhoben ist, dass von den ver-pflichteten Ortsarmenverbänden, wie desgleichen von den Krankenkassen-Vorständen nur die Kosten der Verpflegung im eigentlichen Sinne erhobenwerden, während die allgemeinen Verwaltungskosten, also insbesonderedie Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Anstalt, die Besoldungdes ärztlichen und Pflegepersonals u. s. w. von den Krankenhausvor-ständen getragen werden. Die Notwendigkeit hierfür ergiebt sich ausder Erwägung, dass ebenso wenig wie die Armenverbändo auch die

Handbuch der KrankenYersorgung und Krankonpflege. Tl. Bd. 2. Abth. J5