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2,2 (1903)
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213
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Specielle Kranken Versorgung für Unbemittelte. 213

dass sie einen ihren körperlichen, intellectuellen und sittlichen Fähig-keiten entsprechenden Beruf wählen, dass ihnen nach getroffener Wahlauch ferner durch Nachweisung eines geeigneten Arbeitgebers, durchRath und Beistand, wo nöthig auch durch eine Beisteuer zu den Kostender beruflichen Ausbildung Hilfe geleistet werde. Die Fürsorge, dievorbereitend schon im letzten Scbulhalbjahr zu beginnen hat, soll sofortnach der Schulentlassung thatkräftig einsetzen. Bei der Berufswahlsollen vor Allem auch die eigenen Wünsche und Neigungen des Kindesberücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Berufswahl soll inConferenzen getroffen werden, an denen alle an der Erziehung und Aus-bildung betheiligten Factoren, Mütter, Vormünder, Waisenräthe, Schul-leiter, Aerzte, Fachmänner und auch die Pflegekräfte des Erzichungs-beiraths theilnehmen.

Auch das Vorgehen des Provinzialausschusses für innere Missionbezw. des von demselben begründetenErziehungsvereins für die Pro-vinz Sachsen", der sich vorzugsweise die Unterbringung von Waisen ingute Privatpflege angelegen sein lässt, verdient hier Erwähnung. Einesorgfältige Controie ist ferner im Grosshcrzogthum Hessen durch dieBezirksärzte vorgesehen und im Königreich Sachsen ist die communaleKinderfürsorge in verschiedenen Gemeinden durch Ausübung vormund-schaftlicher Functionen seitens der Armenbehörde wesentlich gefördert.

Rettungshäuser, aus milden Stiftungen, aus privaten Mitteln, vonSeiten des Vaterländischen Frauenvereins, oder von Seiten der Provinzenunterhalten, die sich vielfach nicht auf die nach dem Gesetz vom13. März 1878, betr. die Unterbringung verwahrloster Kinder zurZwangserziehung verurtheilten Kinder beschränken, sondern auch Waisenaufnehmen, sind in allen Laudestheilen reichlicher vorhanden, wenn auchhier ebenso wie bei den Waisenhäusern in den letzten Jahren ein all-raäliger Niedergang sich bemerklich gemacht und ein grosser Theil in Fa-lienpflege untergebracht ist. Letztere wird besonders gegenüber Jüngernund weniger verwahrlosten Kindern in Frage kommen. Hier wie beider Unterbringung der Waisen und verlassenen Kinder wurde die Er-fahrung gemacht, dass in den östlichen Provinzen weniger leicht Fa-milien gefunden werden, welche zur Aufnahme von Pfleglingen willigund geeignet sind. Es erklärt sich hieraus, dass in den östlichen Pro-vinzen, mit Ausnahme von Posen, in Bezug auf die Unterbringung ver-wahrloster Kinder die Anstaltspflege bedeutend überwiegt.

Als dringendes Bedürfniss hat sich für Preussen herausgestellt,sittlich verwahrloste Kinder allgemein zur Zwangserziehung zu bringen,und zwar schon vor Begehung einer strafbaren Handlung. Je früher dieEntfernung aus einer demoralisirenden Umgebung erfolgt, um so eher istBesserung zu erhoffen. Auch giebt es andere als grade strafrechtlichverfolgbare Handlungen, welche die drohende Verwahrlosung anzeigen.Auch dass Kinder im Alter von über 12 Jahren, nachdem sie wegenBegehung einer strafbaren Handlung verurtheilt sind, der Zwangserzie-hung nicht unterliegen, ist vielfach als ein Mangel empfunden worden,