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Eine der wichtigsten socialen und hygienischen Aufgaben unsererZeit, bei deren Lösung die öffentliche und communale Fürsorge mit derkirchlichen und freien Liebesthätigkeit wetteifernd Hand in Hand gehenmuss, ist der Schutz der Kinder und jugendlichen Personen vor phy-sischer und sittlicher Verwahrlosung. Ganz besonders ist die Sorgefür die hilfsbedürftigen Kinder des Säuglingsalters, insbesondere derjeni-gen, die in fremde Pflege gegeben werden, weil die Erwerbsverhältnisseder Eltern und vornehmlich der Mutter derart beschaffen sind, dass siedas Kind nicht bei sich behalten können, der sog. Haltekinder, einedringende Pflicht der socialen Hygiene. Die Lebensverhältnisse dieserKinder durch besondere Schutzeinrichtungen zu bessern, muss als eineder wichtigsten Aufgaben der communalen Hygiene erachtet werden.Nach Uffelmann gab es in Deutschland im Jahre 1890 ca. 200000 Halte-kinder, für die bisher so gut wie nichts geschehen ist. In erster Linieist hier die Einrichtung von Oentralstätten für die Versorgung undUeberwachung verlassener, namentlich kranker Kinder der ärmstenStände, nothwendig; hieran hätten sich naturgemäss Kindersehutzvereineanzugliedern, welche die Uebergabe der Kinder in die Haltepflege ver-mitteln und dieselben fortlaufend überwachen. Diese regelmässige Ueber-wachung, bei der die Mitwirkung der Communalärzte und Frauen vereineunentbehrlich ist, hat sich vor Allem auf die Entwickelung und Er-nährung des Kindes, auf Reinlichkeit, Lagerstätte, Kleidung, Wäsche,auf die Beschaffenheit der Wohnung, auf den Gesundheitszustand derPflegemutter und deren Geeignetheit zum Aufziehen eines Kindes, dierechtzeitige Zuziehung ärztlicher Hilfe in Krankheitsfällen und weiterauf die Beschäftigung und den Schulbesuch zu erstrecken. Namentlichsoweit die Haltekinder in Frage kommen, ist für Bereitstellung ärztlicherHilfe in Krankheitsfällen nicht ausreichend gesorgt. In Leipzig hat dasArmenamt die Armenärzte mit der Behandlung der Ziehkinder beauftragtund in einigen grösseren Städten haben eine Anzahl Aerzte ihre Kraftfreiwillig in den Dienst der Kindersehutzvereine gestellt. Die Oberauf-sicht über die Kost- und Haltekinder in den einzelnen Kreisen würdedem Kreisphysikus zu übertragen sein, wie es in Schleswig-Holsteinvorgeschrieben und in Hessen und Bayern der Fall ist. Voraussetzungfür ein erfolgreiches Wirken auf diesem Gebiet ist die Schaffung eineseinheitlichen Kinderschutzgesetzes, wie solche in England und Frank-reich, in Dänemark und Ungarn für die in fremder Pflege befindlichenKinder bestehen. Namentlich ist in Frankreich die Beaufsichtigung der-selben durch vom Staat angestellte Inspectoren, die meistens Aerztesind, eine mustergiltige. In Belgien ist es ein über das ganze Land'organisirter Privatverein, der die Fürsorge für verlassene Kinder über-nommen hat; hier wie in Frankreich hat man bezüglich der Unter-bringung das System der offenen Pflege angenommen.
Was die Einrichtungen für die zeitweilige Unterbringung der Säug-linge und der Kinder im vorschulpflichtigen Alter betrifft, so ist dieEinrichtung von Krippen oder Säuglingsbewahranstalten speciell in