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2,2 (1903)
Entstehung
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209
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Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 209

Provinzialausschuss eine grössere Summe in den Etat eingestellt hatte,um diejenigen Kreise, die sich verpflichteten, Kreisarmen- oder Arbeits-häuser zu errichten, mit einer Beihilfe von je 5000 Mark zu unterstützen.Seit dieser Zeit sind bereits in 7 Kreisen solche Armenhäuser erbaut worden.

In Bayern sind Armenversorgungsanstalten seitens einzelner Districts-gemeinden erst neuerdings gegründet worden; hiervon abgesehen, fehlt esfür noch arbeitsfähige Arme an entsprechenden Einrichtungen. Des-gleichen besitzt Württemberg neben den gewöhnlichen Armenkathen nurwenige zweckentsprechend eingerichtete Armenarbeitshäuser.

Eine andere Art der Armenversorgung, die ein besonderes hygie-nisches Interesse bietet, ist die Unsitte des sogenannten Umhaltens(Rundessens, Unterstützung im Reihezuge), wie wir derselben in densämmtlichen östlichen Provinzen Preussens, aber auch in Bayern,Württemberg und andern deutsehen Ländern begegnen, darin bestehend,dass die Ortsarmen bei den einzelnen steuerpflichtigen Dorfbewohnernder Reihe nach Verpflegung und Obdach erhalten oder in Erkrankungs-fällen das Essen von denselben zugeschickt bekommen. Dass dieseArt der Versorgung nicht nur die allerunwürdigste ist, sondern auch ingesundheitspolizeilicher Beziehung grosse Gefahren einschliesst, bedarfkeiner weitern Ausführung. Wiederholt wurden auf diese Weise dieFamilien der Kostgeber nach einander nicht blos mit Krätze angesteckt,sondern es wurden auch in einer Reihe von Fällen und jedenfalls nochöfter, als es im einzelnen Falle festgestellt wurde, Diphtherie undPocken auf diese Weise von einer Familie zur andern verschleppt.Auch unterliegt es keinem Zweifel, dass diese Art organisirten Bettels,die den zu Unterstützenden völlig der Willkür und dem Belieben desjedesmaligen Pflegers Preis giebt, ohne doch für die Erfüllung der denGemeinden obliegenden Armenpflichten irgend eine Garantie zu bieten,dazu angethan ist, auf die Familie des Kostgebers, namentlich soweites sich um Kinder und Dienstboten handelt, einen entsittlichenden Ein-fluss auszuüben. Trotzdem hat sich diese Art der öffentlichen Fürsorgein grosser Ausbreitung erhalten, zumal dieselbe nach Entscheidungendes Oberverwaltungsgerichts (Entscheidungen. Bd. V. S. 106 und Bd. VII.S. 132) dem § 1 des preussischen Gesetzes, betr. die Ausführung desBundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz nicht widerspricht,vorausgesetzt, dass im gegebenen Falle weder ein Gemeindebeschlussnoch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde vorliegt, welche der Ge-meindevorsteher zur Richtschnur zu nehmen hat.

Noch verdient eine Art der Armenversorgung Erwähnung, die darinbesteht, dass den Armen gewisse kleine Parzellen Landes zum Kartoffel-bau überlassen werden, unter der Bedingung, einen gewissen Theil derErnte als Ersatz für Pacht und Aussaat zurückzuliefern. DieseArt der Fürsorge, die das Selbstgefühl, die Thätigkeit und Betriebsam-keit der Armen anzuregen geeignet ist, wurde seitens der Stadt Berlinschon vor mehr als 60 Jahren eingerichtet und hat neuerdings in AmerikaNachahmung gefunden.

Handbuch der Krankenversorgung n. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abüi. jj.