Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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207
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Specielle Kränlcenversorgung für Unbemittelte. 207

strenger Hausordnung und Beschäftigungszwang' für die Arbeitsfähigenerrichtet zu sehen. Dass mit gut eingerichteten und gut geleiteten Ar-menarbeitshäusern auch kleinere Krankenstationen, ausschliesslich zurAufnahme chronisch Kranker mit äusserlichen Leiden und Siecher, unterAusschluss übertragbarer Krankheiten verbunden werden, wird hygienischer-seits nicht zu beanstanden sein.

Die sächsische Armenordnung vom 22. October 1840, die noch heuteals im Allgemeinen mustergiltig erachtet werden kann, machte die präven-tive Armenpflege mit Zwang gegen Arbeitsscheue, die Beschaffung lohnen-der Arbeit für Arbeitswillige zu einer Hauptaufgabe der Armenbehörden.Hier haben die 28 Bezirksarmenvereine ebenso viele Bezirksarmenhäusererrichtet, deren Hauptzweck die Besserung arbeitsfähiger und arbeits-scheuer Personen ist; daneben dienen sie der Versorgung altersschwacher,arbeitsunfähiger Personen, ein Theil ausserdem der Siechenpflege, Kinder-erziehung und Waisenpflege; zehn derselben enthalten ausserdem Stationenfür Krankenbehandlung. Neuerdings haben sich diese 28 Armenbezirks-vereine, die sich entweder auf einen oder mehrere Zweige der Armen-pflege beschränken oder auf die ganze Armenpflege ausdehnen, nachdemdie Einrichtungen zum Zwecke der Armenversorgung, der öffentlichenKranken pflege und zur Abwehr eines öffentlichen Nothstandes gesetzlichzu Bezirksangelegenheiten erklärt worden waren, noch enger an die18 grossem Vcrwaltungskörpcr, Amts- oder Bezirkshauptmannschaften,angeschlossen.

Wie schon erwähnt, bestimmt der § 12 des Ausführungsgesetzesüber den Unterstützungswohnsitz in Preussen, dass Gemeinden und Guts-bezirke mittels gegenseitiger Vereinbarung als Gesammtarmenverbändeeingerichtet werden können. Auch die auf Grund der neuen Land-gemeinde-Ordnung (§§ 128 und 131) behufs Uebernahmc der Fürsorgefür die öffentliche Armenpflege gebildeten Verbände sind Gesammt-armenverbände im Sinne des § 12 des Gesetzes, vom 8. März 1871.Dass von dieser Möglichkeit nur in vereinzelten Fällen Gebrauch ge-macht wird, findet seine Erklärung vornehmlich darin, dass die augen-blicklich günstiger gestellten Gemeinden einem solchen Zusammenschlusswiderstreben. Die meisten dieser Verbände befassen sich ausschliesslichmit der Fürsorge für Geisfeskranke, Epileptische und Schwachsinnige,oder sie umfassen noch, wie hauptsächlich in Süddeutschland, gleichzeitigdie Waisenpflege und Krankenfürsorge, die Besoldung der Armenärzte,Unterhaltung von Krankenanstalten u. a., noch andre ziehen die Ein-richtung und Unterhaltung von Naturalverpflegungsstationen, Maassregelnzur Abwehr drohender Epidemien und ähnliches in den Bereich derausserordentlichen Armenpflege.

In Preussen ist die Bildung von Gesammtarmenverbänden für Zweckeder gesammten ordentlichen Armenpflege am hervorragendsten entwickeltin Schleswig-Holstein, demnächst in Hannover. In Hannover bestehenin fast sämmtlichen Kreisen Specialverbände, sog. Nebcnanlage-Yer-bände für Zwecke der ausserordentlichen Armenpflege und ausserdem