Speoielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 201
verbände die Möglichkeit gegeben, den Druck etwas gleichmässiger zugestalten, während die Verpflichtung der Landarmenverbände, bei nach-gewiesenem Unvermögen den Gemeinden Beihülfen zu gewähren, keineausgleichende Wirkung herbeizuführen geeignet ist, da dieselbe fast immerauf den äussersten Nothfall absolutesten Unvermögens sich beschränkt.Nach der Armenstatistik dos Jahres 1885 machten diese Beihülfen nochnicht IV2 pM. der Ausgaben der Gemeinden aus.
Demselben Zweck, diese Leistungsunfähigkeit, insbesondere der länd-lichen Gemeinden, nach Möglichkeit, zu beseitigen, dient auch die neuefür die sieben östlichen Provinzen der Monarchie erlassene Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891. Da in den östlichen Provinzen die Unter-stützungsterritorien der ländlichen Gemeinden im Allgemeinen viel zuklein sind, um den Zwecken der Armenpflege nach allen Richtungen zugenügen, bestimmt der § 131 der Landgemeinde-Ordnung, dass zumZwecke der Fürsorge für die öffentliche Armenpflege nachbarlich gelegeneLandgemeinden und Gutsbezirke zu Gesammt-Armenverbänden entwederfreiwillig sich zusammenthun, oder wenn eine Einigung zwischen den Be-theiligten nicht zu erzielen ist und das öffentliche Interesse dies erheischt,durch den Oberpräsidenten zu einem Gesammt-Armenverband vereinigtwerden sollen. Der Verbandsausschuss und der Verbandsvorsteher ver-treten den Gesammt-Armenverband. Die Rechtsverhältnisse der Ver-bände werden durch Statut geregelt, das die Rechte und Pflichten des Ver-bandes, die Vertheilung der Kosten etc. festsetzt und der Bestätigungdes Kreisausschusses bedarf; kommt ein solches Statut durch freie Ver-einbarung nicht zu Stande, so ist der Kreisausschuss ermächtigt, einsolches festzusetzen.
Im Allgemeinen ist bisher von dieser Befugniss zur Bildung von Ge-sammt-Armenverbänden nur vereinzelt Gebrauch gemacht, und zwar fastausschliesslich seitens zusammengehöriger und an einander grenzenderGuts- und Gemeindebezirke.
Durch die neue sociale Gesetzgebung ist die Arbeiterbevölkerung inerheblichem Maasse vor Inanspruchnahme öffentlicher Armenpflege be-wahrt worden; in einzelnen Armenverbänden haben sich die Ausgabenfür vorübergehende Unterstützung an arme Kranke, in anderen die Kostender gesammten offenen Armenpflege nicht unwesentlich verringert, wie ausden Etats einer Reihe von Städten — Minden, Barmen, Paderborn, Dort-mund, Köln, Kiel, Halle u. a. — hervorgeht. Nach einer Mittheilungdes Stadtrates in Mannheim sind dort die Armenanstalten seit Einführungder Kranken- und Unfallversicherung stetig gefallen; dieselben betrugenim Jahre 1880 pro Kopf 3 M. 20 Pf., im Jahre 1890 2 M. 70 Pf., undim Jahre 1893 2 M. 30 Pf. Auch die Zuschüsse, die für Erhaltungdes Krankenhauses seitens der Stadt gezahlt werden, sind gleichmässigzurückgegangen. Dem entspricht ein zum Theil nicht unbedeutenderRückgang der im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützten Per-sonen bei steigender Bevölkerungsziffer, wie ein solcher aus vielenStädten, namentlich auch Schlesiens, gemeldet wird.