Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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192
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192 Roth

Stützung ist in Oesterreich ein Ausfluss des Heimathsrechts in der Ge-meinde.

Die Verwaltung der Armeninstitute Jag in der Hand der Pfarrer,denen sog. Armenväter, aus den angesehensten und vertrauenswürdig-sten Gliedern der Gemeinde gewählt, und ein Rechnungsführer zur Seitegesetzt wurden. Die Gemeinden waren zur Anstellung von Armenärztennicht durchweg verpflichtet; wo solche nicht angestellt waren, traten diestaatlichen Sanitätsbeamten subsidiär ein, und übernahm der Staat, in-soweit es sich um epidemische Krankheiten handelte, die Kosten für. dieBehandlung armer Kranker. Nachdem durch das Reichs-Sanitätsgesetzvom 30. April 1870 die Organisation des Gemeinde-Sanitätsdienstes denLandesvertretungen übertragen war, ging die Armenpflege allmählich aufdie politischen Gemeinden über, jedoch ist dieser Schritt zur Zeit nochnicht in allen Landcstheilen durchgeführt. In den Nordwest- und Alpen-ländern ist dieser Entwicklungsgang bereits beendet, obwohl auch hiernoch einige Städte mit kirchlicher (Salzburg) oder Vereinsarmenpflege(Gablonz) sich finden. Mit Ausnahme von Salzburg, Görz und Gradiskahat der Gemeinde-Sanitätsdienst inzwischen in allen Ländern Cisleitha-niens eine gesetzliche Grundlage erhalten. Danach ist jede Gemeindeverpflichtet, zum Zwecke der entsprechenden Versorgung der ihr mit dem§ 5 des Reichs-Sanitäts-Gesetzes vom 30. April 1870 zugewiesenenSanitätsangelegenheiten, wozu auch die Fürsorge für Hülfeleistungen beiErkrankungen, gehört, entweder für sich allein, oder im Verein mit an-deren Gemeinden einen Gemeindearzt, dessen Dienstbezüge durch beson-deres Uebereinkommen festzusetzen sind, zu bestellen. In Mähren wurdeder Gemeinde-Sanitätsdienst durch das Gesetz vom 10. Februar 1884geregelt, so dass Ende 1886 die Organisation als durchgeführt bezeichnetwerden konnte. Gegenwärtig besitzt Mähren 331 Sanitätsdistricte undund 58 Sanitätsgemeinden, von denen 206 Districte und 3 Gemeindenvom Lande subventionirt werden. Das Gehalt der angestellten Aerztebelauft sich in den subventionirten Landestbeilen auf durchschnittlich373, in den nicht subventionirten Landcstheilen auf 317 Gulden. Des-gleichen war in Galizien im Sinne des Landesgesetzes vom 2. Februar1891 die Organisirung des Sanitätsdienstes im Jahre 1893 in 44 selbst-ständigen Sanitätsgemeinden durch Anstellung von 61 Stadtärztenmit einem Kostenaufwande von jährlich ca. 46000 Gulden durch-geführt; ausserdem besassen noch 93 Städte Gemeindeärzte. Schonvorher war der Gemeinde-Sanitätsdienst in den Kronländern Dalmaticn,Istrien, Kärnten, Tirol und Vorarlberg und weiterhin in Böhmen, derBukowina, Krain und Steiermark geregelt, desgleichen in Oberösterreichdurch das Gesetz vom 22. September 1893, während in Schlesien derGemeinde-Sanitätsdienst erst im Jahre 1895 gesetzlich eingeführt wurde.Durch die Bestimmungen dieser Gesetze, welche in den einzelnen Kron-ländern verschieden lauten, wurden kleinere Gemeinden zu Sanitäts-sprengeln vereinigt, während grössere einen Sprengel für sich bilden.In .jedem dieser Sprengel funetionirt ein Arzt, der in einigen Kronländern