Speoielle Krankenversorgung' für Unbemittelte. 193
von den Vertretungen der Sprengel ernannt, in andern von diesen nurvorgesehlagen und vom Landesausschusse ernannt wird, während ineinigen Kronländern nnter gewissen Bedingungen noch beide ModalitätenPlatz greifen. Der bestellte Arzt, welcher in Eid genommen wird, be-kleidet ein öffentliches Amt. Seine Bezüge, die er in einigen Kronlän-dern von den Gemeinden, event. mit Beiträgen des Landes, in anderennur vom Lande erhält, sind in den einzelnen Kronländern verschiedengeregelt. So bezieht der Distriotsarzt in Krain, der Anspruch auf Alters-zulage und Pension hat, ein Gehalt von 600 bis 800 Gulden, während inanderen Kronländern die Bestimmung der Bezüge dem Uebereinkommenmit den Gemeinden oder den Vertretern des Sprengeis überlassen ist.Einige Gesetze normiren hierbei Minimalgehalte von 4 bis 500 Gulden.Anspruch auf Pension haben jedoch gegenwärtig nur die Aerzte in Krain.Dienstinstructionen bestimmen in den meisten Kronländern den Umfangder Thätigkeit dieser Gemeindeärzte. Zur Oompotenz der Staatsver-waltung gehört in Oesterreich ausser der Oberaufsicht über das ge-summte Sanitätswesen und das Sanitätspersonal sowie die oberste Lei-tung der Medicinalangelegenheiten die Oberaufsicht über Kranken-, Irrenr,Eindel- u. s. w. Anstalten, Impfinstitute, Siechenhäuser etc., Handhabungder Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Epidemien sowie Thier-seuchen, über den Verkehr mit Giften und Medicamenten, die Leitungdes Impfwesens, die Regelung und Ueberwachung des gesammten Apo-thekenwesens, die Anordnung und Vornahme sanitätspolizeilicher Obduc-tionen, die Ueberwachung der Todtenschau und des Begräbnisswesens.Den Gemeinden obliegt in selbständigem Wirkungskreise:
a) die Handhabung der sanitätspoJizeilichen Vorschriften in Bezugauf Strassen, Wege, Plätze, Wohnungen, Canäle, Senkgruben, fliessendeund stehende Gewässer, Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel, öffentlicheBadeanstalten,
b) die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hülfe bei Er-krankungen und Entbindungen sowie für Rettungsmittel bei plötzlichenLebensgefahreil,
c) die Oontroie der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachtenFindlinge, Taubstummen, Irren und Idioten sowie die Ueberwachung derPflege dieser Personen,
d) die Einrichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichen-kammern und Begräbnissplätze,
e) die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Vieh-triebe,
f) die Errichtung und Instandhaltung der Wasenplätze.
Ausser diesen sind den Gemeinden noch folgende Functionen aufsanitätspolizeilichem Gebiet vom Staate übertragen worden:
a) die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung an-steckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung,
b) die Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vor-schriften über Begräbnisse,
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abth. 13