Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
191
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Specielle Kranken Versorgung für Unbemittelte. 191

Greise ist das Princip des Unterstützungswohnsitzes beibehalten. DieKosten für Bewachung, Cur und Pflege von hilfsbedürftigen Geistes-kranken, Taubstummen und Blinden fallen zu 1 / i dem Staate, zu 1 / i derProvinz und zur Hälfte den gemeinsamen, aus Beiträgen der einzelnenCommunen gebildeten Fonds zur Last. Zum Zwecke der kostenlosenärztlichen Armenkrankenpflege haben die Gemeinden entweder in Ver-bindung mit den Armenämtern einen Krankendienst einzurichten odermit den Spitalvcrwaltungen Vereinbarungen zu treffen oder für ange-messene Verpflegung und Behandlung im Hanse zu sorgen.

In Holland ruht die Armenpflege in erster Linie in den Händen derKirche, und nur, wenn diese die Unterstützung versagt, tritt die Ge-meinde ein. Die Unterstützung von Seiten der Kirche wird aber in derRegel erst bei mehrjähriger Zugehörigkeit zu der betreffenden Religions-gemeinschaft gewährt und bei unkirchlichem Lebenswandel wieder ent-zogen. Einen Rechtsanspruch auf Armenunterstützung von Seiten derGemeinden, sei es derjenigen des Geburtsorts oder des Wohnsitzes giebtes nicht; auch sind Armenhäuser und Arbeitshäuser selten. Wenn auchdem gegenüber die private Wohlthätigkeit in Holland sehr entwickelt istund wir auch in kleineren Städten fast überall Ferienkolonien, Volks-küchen etc. antreffen, bleibt doch eine Organisation der öffentlichenArmenpflege in Holland ein dringendes Bedürfniss.

In Oesterreich folgte auf die etwa bis zum 15. Jahrhundert reichendePeriode der geschlossenen Armenpflege in kirchlichen Anstalten undSpitälern eine Zeit, in der die Stiftungen mehr und mehr der offenenArmenpflege zugewandt und zugleich polizeiliche Maassregeln zur Be-kämpfung von Armuth und Bettelei ergriffen wurden. Einen völligenUmschwung bedeutet die in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhun-derts erfolgte Gründung der Pfarr-Armeninstitute, deren Grundstockmilde Stiftungen und Schenkungen bildeten. Da jedoch diese Einkünftezur Bestreitung der öffentlichen Armenpflege nicht ausreichten; wurdenden Armeninstituten gewisse Einkünfte aus anderen Fonds gesetzlich ge-sichert, und als auch diese nicht ausreichten, die Inanspruchnahme derPrivatwohltbätigkeit durch regelmässige Sammlungen gestattet. Die Ent-wickelung der Armeninstitute gestaltete sich in den verschiedenen Län-dern verschieden. Das Verhältniss der Zahl der Institute zur Einwohner-zahl ist am günstigsten in Tirol, wo seit Alters her eine intensiveArmenpflege besteht, und wo auf 1066 Einwohner ein Institut entfällt;dann folgen Salzburg, Schlesien, Böhmen; die geringste Zahl der Insti-tute findet sich in Galizien und der Bukowina. Das Gemeinde-Gesetzvom 17. März 1849 verpflichtete die Gemeinden in den Fällen, in denendie Mittel der Wohlthätigkeitsanstalten zur Armenversorgung nicht aus-reichten, das Fehlende aus der Gemeindekasse zu bestreiten. Der inder österreichischen Gesetzgebung festgehaltene Grundsatz, dass die Pflichtder Versorgung in letzter Linie die Heimathsgemeinde trifft, hat auch imHeimathsgesetz Ausdruck gefunden. Der Anspruch auf Armenunter-