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2,2 (1903)
Entstehung
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190
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190 Roth,

für die Errichtung neuer Spitäler nicht ausreichend Fürsorge getroffenist, und dass die Art der Fürsorge der Krankenpflege zu wenig genaubestimmt ist. Der bisherige Streit, ob das System der freien Arztwahloder das System des bestellten Cantonarztes besser ist, wird nach wievor fortdauern und ausserdem bleibt der Mangel, dass dem Arzte keinebestimmten Bezüge gesichert sind. Ein Vorzug des Gesetzes ist die er-heblichere Betheiligung der grösseren Verbände an den Ausgaben. DieDepartements, die in Frankreich die Stellung unserer Landarmenverbändeeinnehmen, haben dort einen erheblichen Theil der Kosten der Kranken-pflege zu tragen, während bei uns dieses Ziel trotz des neuen preussi-schen Gesetzes über die ausserordentliche Armenlast immer noch zu er-streben bleibt.

Nicht ausreichend ist die Fürsorge für die Pflege der Idioten undmissgebildcten Kinder, da hierfür eine Verpflichtung der öffentlichen Ver-bände bisher nicht besteht. Gut bewährt hat sich im Allgemeinen dasKinderschutzgesetz vom 23. December 1874, das den Schutz von Lebenund Gesundheit der in Pflege und Kost gegebenen jungen Kinder be-zweckt. Danach stehen alle gegen Entgelt in Pflege befindlichen Kindervon weniger als 2 Jahren unter öffentlichem Schutz und unter Aufsichtdes Präfecten, der hierbei von einem sachverständigen Oomite unterstütztwird. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Gesetz vorgesehene all-monatlich stattfindende ärztliche Inspection der Pflegekinder, von derenEinrichtung, - obwohl dieselbe nicht als rechtliche Verpflichtung den De-partements aufgegeben ist, doch ein grosser Theil der Departements (73)Gebrauch gemacht hat. Auf den Schutz verwahrloster oder gemisshan-delter Kinder beziehen sich die Gesetze vom 20. December 1874 und24. Juli 1889, von denen namentlich das letztere Gesetz eine durchrechtliches Urtheil auszusprechende Entziehung der elterlichen Gewalt inweitem Umfange vorsieht.

In Italien verpflichtete das Gesetz vom 22. December 1888 die Ge-meinden zur Sicherstellung armenärztlichen Beistandes, während durchdas Gesetz über die öffentliche Sicherheit vom 30. Juni 1889 für arbeits-unfähige Arme Fürsorge getroffen wurde. Die Fürsorge für Geisteskrankeund Findelkinder ist ganz oder grössten Theils eine Last der Provinz.Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben für unentgeltlichen ärzt-lichen, wundärztlichen und geburtshülflichen Beistand der Armen Sorgezu tragen durch Anstellung von Gemeinde-Gesundheitsbeamten bezw.Wundärzten und Hebammen. Daneben wirken segensreich die sehr zahl-reichen AVohlthätigkeitsanstalten, in denen Krüppel, Unheilbare, Siecheund Kranke aufgenommen werden. Im Jahre 1891 ging die Verwaltungder sämmtliehen opere pie auf den Staat über.

In Belgien ist durch das Gesetz vom 27. November 1892 derUnterstützungswohnsitz theilweise abgeschafft und die Zeit der zu seinerErlangung nöthigen Ansässigkeit abgekürzt. Jedem Dürftigen soll vonder Gemeinde, in der er sich befindet, Unterstützung geleistet werden.Für Kranke, die in Krankenhäusern verpflegt werden, für Kinder und