Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
189
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Specielle Kranken Versorgung für Unbemittelte. 189

Dies Gesetz bestimmt, dass jeder kranke Franzose, wenn er mittel-los ist, von der Gemeinde, dem Departement oder dem Staat, je nachseinem Unterstützungswohnsitz, kostenlose Krankenpflege entweder inseiner Wohnung, oder, wenn dort eine zweckmässige Pflege ausgeschlossenist, in einem Spitale erhält. Wöchnerinnen stehen den Kranken gleich.Der Unterstützungswohnsitz wird erworben: erstens, durch einen einjäh-rigen Aufenthalt in einer Gemeinde, der nach erlangter Grossjährigkeitoder geschehener Grossjährigkeitserklärung begonnen hat, zweitens durchAbstammung, und drittens durch Eheschliessung. Der Unterstützungs-wohnsitz geht verloren: erstens, durch ununterbrochene einjährige Ab-wesenheit nach erlangter Volljährigkeit oder nach erlangter Volljährig-keitserklärung, zweitens, durch Erwerb eines anderweitigen Unterstützungs-wohnsitzes. Hat der mittellose Kranke in keiner Gemeinde den Unter-stützungswohnsitz, so fällt die Krankenpflege dem Departement zur Last,in welchem er den unterstützungswohnsitz erworben hat. Hat der Krankeweder in einer Gemeinde noch in einem Departement seinen Unter-stützungswohnsitz, so liegt die Krankenpflege dem Staate ob. Jede Ge-meinde wird für die Behandlung ihrer Kranken einem oder mehreren dernächsten Spitäler zugewiesen. Kann ein Kranker in seiner Wohnungnicht zweckmässig verpflegt werden, so stellt der Arzt ein Zeugniss überseine Zulassung in das Spital aus. Dieses Zeugniss bedarf der Gegen-zeichnung des Vorstandes des Pflegeamts (Bureau d'assistance) oder seinesVertreters. Dem Pflegeamt, das in jeder Gemeinde zu bilden ist, liegtdie Verwaltung der Krankenpflege ob. Der Verwaltungsausschuss trittmindestens viermal jährlich zusammen und ergänzt die Krankenpflege-liste, welche alle diejenigen Personen enthält, die auf unentgeltliche PflegeAnspruch haben. In Eilfällen zwischen zwei Sitzungsperioden kann dasPflegeamt einen nicht in die Liste eingetragenen Kranken vorläufig zu-lassen. Die Spitäler erhalten von den verpflichteten Gemeinden für dieAufnahme von Kranken Pflegegelder, und zwar darf der Pflegesatz nichtunter die Hälfte desjenigen Preises heruntergehen, welcher aus den Selbst-kosten, wie sie in den letzten 5 Jahren festgestellt wurden, sich ergiebt.Die ordentlichen Ausgaben der öffentlichen Krankenpflege setzen sichzusammen aus den Honoraren der Aerzte, Wundärzte und Hebammen,aus den Ausgaben für Arzneien und Heilmittel und aus den Kosten derAnstaltsvcrpflegung der Kranken. Soweit die Einnahmen der Gemeindenhierzu nicht ausreichen, sind sie befugt, Zuschläge zu den directen Steuernoder Octroigebühren auszuschreiben, doch bedürfen dieselben der Geneh-migung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. Für die Höhe derselben,ebenso für die Beihiilfen, wie sie seitens des Departements und desStaates gegenüber bedürftigen Gemeinden gezahlt werden, ist eiu sehrverwickeltes System festgesetzt, und zwar variirt der Antheil, den dasDepartement den Gemeinden zu ersetzen hat, zwischen 10 und 80 Pro-cent, der Beitrag, den der Staat den Departements zu vergüten hat,zwischen 10 und 70 Procent. So vollkommen in vieler Hinsicht diesesfranzösische Gesetz ist, muss es als ein Mangel bezeichnet werden, dass\