Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
188
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188 Roth,

sollen den besonderen Isolirhospitälern und Geisteskranke entsprechendenAsylen überwiesen werden, jedoch ist immer noch ein erheblicher Theilder Irren in diesen Arbeitshäusern untergebracht. Bezüglich des Zu-standes dieser Workhonses, der bisher zu erheblichen, und zwar nichtblos hygienischen Bedenken Anlass gab, bedingt durch das Zusammen-sein der verschiedenen Altersklassen und Geschlechter, der Gesunden undKranken, lauten in letzter Zeit die Berichte etwas günstiger; immerhinmuss zugegeben werden, dass der längere Aufenthalt in denselben, ins-besondere auf Kinder und ledige Mädchen, vielfach einen sittlich ungün-stigen Einiluss ausübt.

Um die neben der öffentlichen Armenpflege bestehende Privatwohl-thätigkeit in eine organische Beziehung zur amtlichen Armenpflege zubringen, bestehen in London und einer Reihe grösserer Städte seit 1870Gesellschaften zur Regelung der Wohlthätigkeit, welche ein planmässigesZusammenwirken der verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine und Bestre-bungen mit der öffentlichen Armenpflege erstreben.

Noch mehr wie in England beschränkt sich in Amerika die öffent-liche Armenfürsorge auf die sogenannte geschlossene Armenpflege undlässt nur in besonderen Ausnahmefällen Unterstützungen aus öffentlichenMitteln ausserhalb der Anstalten zu.

In Frankreich, mit Ausnahme von Paris, dessen Armenwesen imJahre 1849 durch besonderes Gesetz geregelt wurde, waren es, wie inElsass-Lothringen, die unter der Verwaltung der Gemeinden stehendenHospices und Höpitaux-Hospices, denen alle bedürftigen Kranken über-wiesen wurden, und die Wohlthätigkeitsbureaus (Bureaux de bienfaisance),denen bis vor Kurzem die Handhabung der Armenpflege, wenn auch nurfacultativ, oblag. Die Aufsicht über die Wohlthätigkeitsbureaus führtedas Bureau de Passistance publicme. Mit Ausnahme der Fürsorge fürWaisen und Irre, die gesetzlich den Departements obliegt, war bis zudem Gesetz vom 15. Juli 1893 der Zustand der geschlossenen Armen-Krankenpflege namentlich auf dem Lande ein höchst unvollkommener.In den Gemeinden, die keine Spitäler hatten, war für die Anstalts-bedürftigen keinerlei Fürsorge getroffen, da die Spitäler fast aus-schliesslich nur Kranke aus der Gemeinde aufnahmen, in welchersie gelegen waren. Nicht minder mangelhaft war der Zustand derhäuslichen Krankenpflege, da die Wohlthätigkeitsämter nur in einemkleinen Theil der Gemeinden überhaupt vorhanden waren. Nochneuerdings waren 3 / 5 der Gemeinden in Frankreich ohne solche Wohl-thätigkeitsämter. Eine Reihe von Departements waren daher schonfrüh dazu übergegangen, die Krankenpflege Unbemittelter für sich zuorganisiren, wobei entweder auf das System der Oantonalärzte zurück-gegriffen oder den unbemittelten Kranken die Wahl des Arztes freigestelltwurde. Mehrfache Versuche, eine allgemeine Reorganisation des Armen-wesens herbeizuführen, hatten keinen Erfolg, bis endlich durch das Ge-setz vom 15. Juli 1893 eine Organisation wenigstens der Armenkranken-pflege geschaffen wurde.