Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
186
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186 Roth,

armer, verwahrloster Kinder, während den Kreisverbänden (Regierungs-bezirken) neben der Unterstützung überbürdeter Districtsgemeinden gleich-falls die Errichtung von Armen- und Wohlthätigkeitsanstalten obliegt.

In den Reichslanden besteht weder Unterstützungswohnsitz nochHeimathsrecht. Die dort giltige 'französische Gesetzgebung kennt eineallgemeine Verpflichtung der Gemeinden zur öffentlichen UnterstützungHilfsbedürftiger überhaupt nicht, sondern überlässt die Fürsorge für dieBedürftigen principiell der Privatwohlthätigkeit. Nur für gewisse Klassenvon Hilfsbedürftigen (verwaiste und verlassene Kinder, arme Geistes-kranke) haben die Bezirke (Departements) zu sorgen. Im Uebrigen istdie örtliche Armenpflege der Gemeinden eine facultative und in derHand der Hospitaler und Wohlthätigkeitsbureaus gelegen. Letztere, mitden Rechten einer juristischen Person ausgerüstet, stehen unter der Ver-waltung einer besonderen Oommission (Armenrath), mit dem Bürger-meister an der Spitze, und unterstützen diejenigen Personen, welche inder Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz (domicile de secours), be-gründet durch Geburt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutterund einjährigen Aufenthalt nach erlangter Grossjährigkeit, haben. DieMittel der Wohlthätigkeitsbureaus stammen aus den Erträgnissen vonKapitalien, Stiftungen, Wohlthätigkeitslotterien, Sammlungen und Ab-gaben auf öffentliche Vergnügungen. In die Hospitäler muss, soweitPlatz ist, jeder ortsansässige Hilfsbedürftige aufgenommen werden. Inder offenen Armenpflege wird armen Kranken freie ärztliche Behandlungund Arznei gewährt, ausserdem nach Bedarf Gebrauchsgegenstände undLebensmittel. Zu einem Theil werden die Kosten hierfür aus Summenbestritten, die die Gemeinden freiwillig in ihren Etat aufnehmen, um siedann meist den Wohlthätigkeitsbureaus zu überweisen. In Nothfällenüberweist auch der Staat den Armenbureaus Unterstützungen und er-leichtert ausserdem die Armenpflege dadurch, dass er Taubstumme,Blinde und Geisteskranke in seine Landesanstalten aufnimmt. In den-jenigen Gemeinden, wo ein Wohlthätigkeitsbureau fehlt, giebt es auchkeine eigentliche Armenpflege, sie ist aber auch in den Städten, wo dieLotterien und Hauscollecten vielfach unzulängliche Mittel gewähren, wieaus den Berichten der Armenräthe hervorgeht, häufig eine unzureichende.Wie mangelhaft die Fürsorge unter dem freiwilligen System ist, erhelltdaraus, dass im Jahr 1890 von 1697 Gemeinden Elsass-Lothringens an-nähernd zwei Drittel überhaupt keinen Armenrath hatten.

Neben diesen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, zu denen er-gänzend das Krankenkassen-, Unfall- und das Alters- und Invaliditäts-versicherungs-Gcsetz hinzutreten, sind von territorialen Armengesetzenspcciell die Armenordnung im Königreich Sachsen vom 20. October 1840und 18. September 1856 in Kraft geblieben. In Preussen hat das All-gemeine Landrecht sowohl die privatrechtliche als auch die öffentlicheVerpflichtung zur Versorgung der Armen festgestellt (Th. IL, Titel 19,§§ 10 und 15).