Specielle Krankenyersorgung für Unbemittelte. 185
verbände ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegen Unterstützungsbedürftigenachkommen, unbeschadet der den Polizeibehörden zustehenden Befugnissund Pflicht (Allg. Landrecht Theil IT, Titel 19, § 15) für die vorläufigeUnterbringung unterstützungsbedürftiger, insbesondere obdachloser Per-sonen Sorge zu tragen (Oberverwaltungsgericht, Entsch. I 337, VII 129).
Die Kosten, welche für die Verpflegung eines erkrankten oder ar-beitsunfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 und mehr Jahren ineinem preussischen Armenverband entstanden sind und von einem an-deren preussischen Armenverbande zu erstatten sind, wurden durch be-sonderen Tarif vom 2. Juli 1876 festgesetzt.
Das Reichsgesetz, betr. den Unterstützungswohnsitz, welches ur-sprünglich nur für den Norddeutschen Bund Geltung besass, trat in FolgeReichstagsbeschlusses vom 8. November 1871 mit dem Jahre 1873 auchim Königreich Württemberg und im Grossherzogthum Baden in Kraft.
Neben dem Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz existirtin Deutschland auf diesem Gebiete noch die besondere bayrische und diebesondere elsass-lothringische Gesetzgebung. Erstere hat an dem Hei-niathsrecht festgehalten, das entweder durch Abstammung. Verheira-thung, Anstellung eines Beamten in einer Gemeinde oder durch Ver-leihung seitens der Gemeinde erworben und nur durch Erwerb einerneuen Heimath in Bayern, wozu eine fünfjährige Frist erforderlich ist,oder durch Verlust der bayrischen Staatsangehörigkeit verloren wird. InBayern sind die Organe der öffentlichen Armenpflege die Armenpfleg-schaftsräthe, deren jedem der Ortsgeistliche,. der Gerichtsarzt oder einanderer am Orte ansässiger Arzt und eine beliebige Zahl von der Ge-meinde zu wählender Mitglieder angehören. Der Vorstand des Armen-pflegschaftsraths ist in den städtischen und den sämmtlichen PfälzerGemeinden der Bürgermeister, in den übrigen der Pfarrer. Den Districts-gemeinden liegt die Unterstützung der mit Armenlasten überbürdetenpolitischen Gemeinden und die Einrichtung von Anstalten, in welchenArme Aufnahme finden können, ob. Ueber der Districts-Armenpflegesteht die Kreis- (Bezirks-) Armenpflege, von der bedürftige Districts-gemeinden unterstützt und öffentliche Anstalten für Arme und Geistes-kranke begründet und unterhalten werden.
In Bayern ist die Antheilnahme grösserer Verbände am Armenwesenim Laufe der letzten Jahrzehnte fortschreitend weiter ausgebildet unddadurch bereits eine wesentliche Entlastung, der örtlichen Armenverbändeherbeigeführt. Das Gesetz vom 29. April 1869 weist den Districts-Armenverbänden als obligatorische Aufgaben zu: 1. Die Unterstützungder mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Districts. 2. DieUnterhaltung der bestehenden Districts-Wohlthätigkeits- und Kranken-anstalten. 3. Die Ansammlung und allmähliche Vermehrung eines beson-deren Districts-Armenfoncls — und als facultative Aufgaben die Er-
'-■
richtung von Districts-Armenhäusern. Beschäftigunesanstalten, Armen
5 l
kolonien und Krankenhäusern, sowie von Districtsanstalten zur Erziehung