Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
184
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184 Roth,

Der Staatsregierung steht nach Maassgabe der Gemeinde-Verfassungs-gesetze die Aufsicht über die Verwaltung der Ortsarmenverbände zu.Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Armenverbänden wegen öffent-licher Unterstützung Hilfsbedürftiger werden im Verwaltungsstreitverfahrenentschieden.

Die Landarmenverbände wurden durch specielle Königliche Verord-nung auf Grund' der §§ 26, 27 und 28 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes gebildet, und sind entweder die Kreise, wie in Ostpreussen undim Herzogthum Latienburg, in Sachsen-Meiningen und Württemberg (Ober-amtsbezirke) oder ganze Provinzen Westpreussen, Brandenburg (aus-genommen Berlin), Schlesien (ausgenommen Breslau), Pommern, Posen,Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Rheinland, Hohen-zollern, oder der Staat selber übernimmt die Obliegenheiten desLandarmenverbandes, wie im Königreich Sachsen, in beiden Mecklen-burg, in Sachsen-Weimar, Braunschweig etc.

In Preussen unterhalten die Landarmenverbände, soweit sie mit denProvinzen zusammenfallen, Corrections- (Arbeits-) Häuser, mit welchenfast überall Landarmenanstalten zur Pflege einer beschränkten Zahl vonLandarmen wie von hilfsbedürftigen Taubstummen und Blinden, soweitnicht deren Unterbringung in besondere Anstalten geboten ist, verbundensind. Ausserdem sollen dieselben überbürdeten Ortsarmenverbänden Bei-hilfen gewähren, doch sind, wie hier gleich erwähnt werden soll, indieser Beziehung die Provinzen sehr zurückhaltend, hauptsächlich ausdem Grunde, weil sie keinen Einfluss auf die Verwaltung der Ortsarmen-verbände haben.

Im § 31 des Gesetzes vom 8. März 1871 war den Landarmenver-bänden die Befugniss beigelegt worden, diejenigen Kosten der öffent-lichen Armenpflege, welche die Fürsorge für Geisteskranke, Idioten,Taubstumme, Sieche und Blinde verursacht, unmittelbar zu übernehmen.Diese Befugniss ist, soweit es sich nicht um Sieche handelt, durch denArtikel I des Gesetzes vom 11. Juli 1891, betr. die Abänderung der§§ 31, 65 und 68 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 in eineVerpflichtung umgewandelt. Es haben danach die Landarmenverbändefür Bewahrung, Kur und Pflege der bezeichneten Kategorien von Hilfs-bedürftigen, mit Ausnahme der Siechen, soweit sie der iVnstaltspflegebedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen, und zwar unterBetheiligung der Kreise uud Ortsarmenverbände. Die gleiche Ver-pflichtung ist den Ortsarmenverbänden bezüglich der im § 31 des Ge-setzes vom 8. März 1871 nicht besonders erwähnten hilfsbedürftigenEpileptischen, für welche eine Anstaltspflege erforderlich ist, auferlegtworden. Die Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der An-staltsbedürftigen, sowie über die Vertheilung der Kosten sind durch be-sondere, seitens der Provinzialverwaltung zu beschliessende und durchden Minister zu genehmigende Reglements festzusetzen.

Die Aufsichtsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Ortsarmen-