Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
183
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Specielle Kranken Versorgung für Unbemittelte. 183

(Mit Haft wird bestraft:)

10.wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernäh-rung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltungspflichttrotz der Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, dassdurch Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommenwerden muss."

Indem der Unterstützungswohnsitz junger Leute, der bisher bis zumvollendeten 26. Lebensjahre in der Elterngemeinde war, durch das Ge-setz vom 12. März 1894 schon mit dem 20. Lebensjahr in der Eltern-gemeinde verloren gehen und auf die in der Mehrzahl der Fälle städtischeAufenthaltsgemeinde übergehen kann, auch in Krankheitsfällen die Armen-unterstützung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde bis zu 13 Wochen auf-erlegt wird, lässt sich eine Verschiebung der Armenlasten zu Gunstendes platten Landes voraussehen.

Das Gesetz, betr. die Ausführung des Bundesgesetzes über denUnterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 bestimmt im § 1:

Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von dem zu seiner Unter-stützung verpflichteten Armenverband Obdach, der unentbehrliche Lebens-unterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seinesAblebens ein angemessenes Begräbniss zu gewähren. Die Unterstützungkann geeigneten Falls, so lange dieselbe in Anspruch genommen wird,mittelst Unterbringung in einem Armen- oder Krankenhause, sowie mittelstAnweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen entsprechenden Arbeitenausserhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden."

Der Ausdruckhilfsbedürftig" ist im Gesetz nicht interpretirt. Nachder Rechtsprechung des Bundesamts für das Heimathswesen liegt eineHilfsbedürftigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1871auch dann vor, wenn eine Person zwar an sich arbeitsfähig, aber ausäusseren Gründen, z. ß. wegen mangelnder Arbeitsgelegenheit, sich undihren Angehörigen den nöthigen Unterhalt zu beschaffen, nicht im Standeist. Das Obdach wird auf dem Lande entweder in besonderen Armen-häusern oder durch Unterbringung in Miethswohnungen oder derart ge-wählt, dass der Gemeindevorsteher die Gemeindesteuerpflichtigen zurGewährung des Obdachsim Reihezuge" heranzieht.

Unterunentbehrlichem Lebensunterhalt" sind alle zur Existenzeines Menschen unentbehrlichen Gegenstände zu verstehen.

Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeinde-bezirken überall den für die Verwaltung der Gemeindeangelegenhcitendurch die Gemeindeverfassungsgesetze angeordneten Gemeindebehördenzu. Für dieselben können in allen Gemeinden besondere, dem Gemeinde-vorstand untergeordnete Deputationen aus Mitgliedern der Gemeindever-tretung und unter Zuziehung anderer Ortsbewohner gebildet werden.Gehören mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke zu einem Gesammtarmen-verband, so regelt sich die Vertheilung der Kosten der gemeinsamenArmenpflege auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Maass-gabe der in ihnen aufkommenden Steuersätze.