Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
182
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182 Roth,

Nach § 8 bestimmen die Landesgesetze über Znsammensetzung undEinrichtung der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über dieArt und das Maass der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährendenöffentlichen Unterstützung, über die Beschaffung der erforderlichen Mittel,sowie darüber, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmen-verbänden von den Landarmenverbänden oder von anderen Stellen eineBeihülfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob und inwiefern sich dieLandarmenverbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe bei deröffentlichen Unterstützung Hülfsbedürfdiger bedienen dürfen.

Nach § 10 wird der Unterstützungswohnsitz erworben a) durch Auf-enthalt (wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem18. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichenAufenthalt gehabt hat), b) durch Verehelichung, c) durch Abstammung.Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch Erwerb einesanderen Unterstützungswohnsitzes oder durch zweijährige ununterbrocheneAbwesenheit nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre. Der § 29 lautet inder Fassung des Gesetzes vom 12. März 1894:

Wenn Personen, welche gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst-oder Arbeitsverhältniss stehen, oder deren ihren Unterstützungswohnsitztheilende Angehörige, oder wenn Lehrlinge am Dienst- oder Arbeitsorterkranken, so hat der Ortsarmenverband dieses Orts die Verpflichtung,den Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren.

Ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kur- und Verpfle-gungskosten bezw. auf Uebernahme des Hilfsbedürftigen gegen einen an-deren Armenverband erwächst in diesen Fällen nur, wenn die Kranken-pflege länger als 13 AVochen fortgesetzt wurde und nur für den überdiese Frist hinausgehenden Zeitraum.

Dem zur Unterstützung an sich verpflichteten Armenverbande mussspätestens sieben Tage vor Ablauf des 13 wöchentlichen ZeitraumsNachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigenfalls die Erstat-tung der Kosten erst von dem, sieben Tage nach dem Eingang derNachricht beginnenden Zeitraum an gefordert werden kann.

Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung,wenn das Dienst- und Arbeitsverhältniss, durch welches der Aufenthaltam Dienst- oder Arbeitsorte bedingt wurde, nach seiner Natur oder imvoraus durch Vertrag auf einen Zeitraum von einer Woche oder wenigerbeschränkt ist.

Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne dervorstehenden Bestimmungen anzusehen.

Der § 32 a bestimmt, dass, soweit nach Bestimmung der Landes-gesetze einzelne Zweige der öffentlichen Armenpflege den Landarmen-verbänden übertragen sind, die Rechte und Pflichten der Ortsarmenver-bände auf diese übergehen.

Das Gesetz vom 12. März 1894 enthält ausserdem im Artikel 2eine Ergänzung des Strafgesetzbuches, indem in den § 361 des Straf-gesetzbuchs hinter Nummer 9 folgende Nummer 10 eingestellt wird: