Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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181
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Specielle Kranken Versorgung für Unbemittelte. 181

sollte, ihre Angehörigen im Falle der Verarmung zu unterstützen. Hier-durch wurde zunächst der Begriff der Gemeindeangehörigkeit schärferausgebildet und dadurch in weiterer Folge in der Gemeinde das Be-streben hervorgerufen, den Kreis ihrer Gemeindeangehörigen abzuschliessenund Fremden die Niederlassung zu erschweren. So blieb die Armen-pflege als Armenpolizei und Zweig der Sicherheitspolizei überwiegend aufblosse Abwehrmassregcln gegenüber Bettlern und Vagabonden beschränkt,die darauf abzielten, diese Elemente, die die Sicherheit des Eigenthums undder Person in hohem Maasse gefährdeten, nach Möglichkeit fern zu haltenund unschädlich zu machen.

Die Entwickelung einer eigentlichen staatlichen Armenpflege mit derAufgabe, die Hülfsbedürftigen zu unterstützen, die Gründe der Verarmungzu erforschen und ihren Ursachen entgegenzuwirken, begann erst mit demZeitpunkt, wo der Grosse Kurfürst die Verwaltung des Landes selbst-ständig in die Hand nahm. Die Müssiggänger und Bettler wurden denWollmanufacturen überwiesen, die Arbeitsfähigen zum Spinnen ange-halten und an eine geregelte Arbeit gewöhnt.

In diesen beiden Richtungen, dem Arbeitszwang für die Arbeitsfähi-gen und der Armenfürsorge für die Arbeitsunfähigen hat sich in derFolgezeit das Armenrecht weiter entwickelt und zur Unterscheidungzwischen Armenpolizei und Armenpflege geführt, von denen erstereüberwiegend, wenn auch nicht ausschliesslich, abwehrend wirkt, indemsie die aus der Armuth für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ent-springenden Gefahren zu beseitigen sucht, letztere überwiegend vorbeu-gend, indem sie die Fürsorge für die Armen, auch wenn solche Gefahrennicht vorliegen, zu ihrer Aufgabe macht. Auf dieser Zweigliederung be-ruhte das preussische Armenrecht während des ganzen achtzehnten Jahr-hunderts. Der Versuch, ein drittes Glied in das Armenrecht einzuführen,wie es das allgemeine Landrecht that (Th. II, Tit. 19 § 2)), indem esdas Recht auf Arbeit und die Pflicht des Staates, arbeitsfähigen Armen,denen es an Mitteln und Gelegenheit, ihren und der Ihrigen Unterhaltselbst zu verdienen, fehlt, solche anzuweisen, festsetzte, hat, von allge-meinen Nothständen abgesehen, niemals praktische Gestalt angenommen.Unter König Friedrich I. wurde die Armenlast als eine öffentlich recht-liche Last erkannt und der Grundsatz aufgestellt, dass jede Obrigkeitfür die Armen in ihrem Gerichtssprengel, mit denen damals die Armen-bezirke zusammenfielen, zu sorgen habe. An die Stelle dieser Gerichts-bezirke traten in Folge des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitzdie Orts- und Landarmen-Verbände. Damit wurde die Armenfürsorgezu einer communalen Angelegenheit.

Das Gesetz über den Unterstützungswolmsitz vom 6. Juni 1870, ab-geändert durch das Gesetz vom 12. März 1894, bestimmt im § 2, dassdie öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher nach nä-herer Vorschrift dieses Gesetzes durch Ortsarmen- und Landarmen-Verbände geübt wird.