Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
175
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Specielle Krankenversorgung für Schüler und Waisen. 175

in demselben ist eine Hausapotheke, Verbandkasten etc. unterzubringen.Ein eigenes Badezimmer und mehrere Closets mit Wasserspülungein besonderes für das Isolirzimmer gehören zu dieser Abtheilung.Bei dieser Einrichtung ist aber von vorne herein festzuhalten, dass allean Infectionskrankheiten Erkrankten sofort aus dem Hause entferntwerden müssen, da bei der beschriebenen für kleinere Anstalten passen-den Einrichtung in sicherer Weise dauernd die Ausbreitung einer an-steckenden Krankheit nicht verhütet werden kann. Auch alle schwerenund operativen Erkrankungen würden nicht im Hause behalten werdendürfen. Es ist daher für solche Anstalten ein fester Anschluss an einbenachbartes Krankenhaus durchaus nothwendig, welches sich verpflichtet,alle aus der Anstalt gesandten erkrankten Zöglinge unbedingt aufzu-nehmen. Thatsächlich ist auch ein solcher Anschluss in kleinen An-stalten vielfach üblich. In diesen Instituten kann es auch bei Infections-krankheiten, die schnell um sich greifen, nöthig werden, ein weiteresAusbreiten derselben durch schleunige völlige Entleerung der Anstalt zuverhindern. Die nicht erkrankten Kinder sind falls nach genauerärztlicher Untersuchung noch gesund befunden nach erfolgter Des-infection der Kleidung u. s. w. nach Hause zu entlassen, soweit diesesmöglich ist. Hierbei ist durch den Arzt unbedingt den Verwandtenüber die Art der im Hause herrschenden Krankheit genau Aufschlusszu geben; es ist ihnen mitzutheilen, wie viel Tage die Incubationszeitbeträgt, in der das Kind noch etwa erkranken könnte, auf welche Ini-tialerscheinungen besonders zu achten ist, und welche Maassregeln indem Falle der Erkrankung getroffen werden sollen. In der Rugby Schoolist für solche Fälle folgendes Formular eingeführt:

Medical certificate.

i'our son ..... may be already infected with......

and the illness may be ineubating in him; if so, it will schow

itself within..... days.

If no Symptoms present themselves by.........

he may be consideret free from the illness, and may safelyjoin the the other membres of your family.

(Signed.)Adress. Medical officer.

Date.

Eine Rundverfügung des preussischen Ministers des Innern vom14. Juli 1884 betreffend die Schliessung der Schulen bei ansteckendenKrankheiten bestimmt in § 6 der Anlage:Aus Pensionaten, Konvicten,Alumnaten und Internaten dürfen Zöglinge während der Dauer und un-mittelbar nach Erlöschen einer im Hause aufgetretenen ansteckendenKrankheit nur dann in die Heimath entlassen werden, wenn dies nachärztlichem Gutachten ohne die Gefahr einer Uebertragung der Krankheit ge-schehen kann und alle vom Arzte etwa für nöthig erachteten Vorsichtsmaass-regeln beobachtet werden. Unter denselben Voraussetzungen sind die Zog-