Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
174
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174 Feilchenfeld,

Anstaltsarzte auch ein Assistent zugetheilt werden müssen. Für Spe-cialerkrankungen empfiehlt es sich, wie es übrigens auch vielfach ge-schieht, regelmässig bestimmte Aerzte zuzuziehen, und besonders solltenin bestimmten Zwischenzeiten alle Zöglinge von einem Augenarzte unter-sucht werden. Auch für eine regelmässige zahnärztliche Behandlung istzu sorgen, was auch durch einen preussischen Ministerialerlass vom26. November 1885 den geschlossenen Alumnaten empfohlen wird mitdem Hinweise auf die damit gewonnenen günstigen Erfahrungen in derKönigl. Preussischen Haupt-Kadettenanstalt in Gross-Lichterfelde beiBerlin, wo seit 1879 ein Zahnarzt angestellt sei mit einem Honorarevon l'/ 4 Mark pro Kopf. Derselbe sei verpflichtet 2 mal im Jahre alleKadetten zu untersuchen und die erforderlichen kleinen Maasnahmen zubewirken, Plombiren etc. werde nach besonderem Tarife berechnet.

Den Aerzten zur Verfügung muss ein ausgebildetes Krankenpflege-personal stehen, das dauernd im Hause stationirt ist und zwar auch ineiner dem Bestände entsprechenden Anzahl, so zwar, dass auf je 50 Zög-linge wenigstens 1 Pfleger oder Pflegerin gerechnet wird; in jedem auchkleineren Hause aber muss unbedingt eine ausgebildete Kraft vorhandensein, das gewöhnliche Personal reicht dazu unter keinen Umständen ans.Das Pflegepersonal muss unter dem Arzte stehen und ihm verantwort-lich sein.

Die Behandlung der erkrankten Zöglinge geschieht in der Weise,dass leicht Erkrankte in der Sprechstunde sich vorstellen und mit dennotwendigen Verordnungen versehen werden. Schwerer Erkranktewerden sofort der Krankenabtheilung überwiesen. Diese kann in klei-neren Anstalten aus einer Anzahl von Zimmern bestehen, die abseitsvon den Wohn- und Schlafräumen der Zöglinge liegen. Der Zugangzu diesen Zimmern muss streng gesondert sein und darf in keinerleiVerbindung mit den anderen Räumlichkeiten stehen. Die Krankenab-theilung muss unbedingt auch in kleineren Anstalten dem bayerischenMinisterialerlasse') entsprechend aus einigen Zimmern zu höchstens je4 Betten bestehen, so dass wenigstens auf 10 Kinder 1 Krankenbettkommt. Eins der Zimmer muss zur vorübergehenden Benutzung alsIsolirzimmer vorgesehen werden, und wenn es angeht eins alsBeobachtungszimmer für verdächtige Fälle, doch könnten eventuell diesebeiden auch zusammenfallen. Die Krankenzimmer müssen mit denZimmern des Pflegepersonals in Verbindung stehen, an den Bettensollen becraeme Läutapparate angebracht sein. Falls das Isolirzimmerbelegt ist, mnss für dieses eigenes Personal zur Verfügung stehen,welches mit der übrigen Abtheilung nicht in Berührung kommen darf.Dass die Krankenzimmer mit allem modernen Kranken-Comfort ausge-stattet sein müssen, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.Ein Ordinationszimmer für den Arzt mit Einrichtungen für die nothwen-digen Untersuchungen muss, wenn irgend möglich vorhanden sein,

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