Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
168
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168 Feilehenfeld,

Ordinariate, die Kgl. Bezirksämter und unmittelbare Stadtmagistrate,dann die Vorstände der öffentlichen und privaten Erziehungsinstitute desKönigsreichs:

Generelle Bestimmungen über die Einrichtung der öffentlichen und pri-vaten Erziehungsanstalten (Alumneen, Seminarien, Pensionate) mitbesonderer Rücksichtnahme auf die Gesundheitspflege.

§ 4. Ein Institutsgebäude soll je nach der Zahl der Zöglinge undden besonderen Institutszwecken enthalten Betsäle, Studirsäle, Speisesäle,Schlafsäle, Turn- oder Spielsäle, Garten und Spielplätze im Freien,Musikübungs- und Instructionszimmer, Krankenzimmer, Sprech- oder Be-suchszimmer, Badekabinete, Wirthschaftslocalitäten, Aborte, alle dieseRäumlichkeiten in einer den Verhältnissen des Instituts entsprechendenZahl und Grösse.

§ 33. VIII. Krankenzimmer. Krankenzimmer sollen von den übrigenRäumlichkeiten möglichst isolirt und in entsprechender Anzahl vorhandensein. Das einzelne Krankenzimmer soll nicht mehr als 4 Betten, dieseeinen Luftraum von 28 cbm für jedes Bett enthalten. Zwischen je2 Krankenzimmern muss sich ein Wärterzimmer befinden.

Die einzelnen Zimmer sollen in Nothfällen gegenseitig isolirt werdenkönnen. Auf je 10 Zöglinge soll ein Krankenbett vorgesehen sein.

Bei den Krankenzimmern soll sich ein eigener, nur für die Krankenzugänglicher Abort befinden, welcher regelmässig täglich mehrmals genauzu reinigen und zu desinficiren ist.

Im Uebrigen sind die Krankenzimmer nach den Anordnungen desHausarztes beziehungsweise des Amtsarztes einzurichten.

Wo entsprechende Localitäten für eine angemessene Zahl hinreichendgrosser und gut eingerichteter Krankenzimmer nicht zu beschaffen sind,empfiehlt sich der Abschluss eines Vertrages, wonach nur leicht erkrankteZöglinge im Hause verpflegt, schwer erkrankte aber in die Kranken-anstalten der Gemeinde verbracht werden.

§ 50. Dem Instituts- und Seminarvorstande wird zur besonderenPflicht gemacht, in allen die Gesundheitspflege berührenden Fragen nurnach dem gutachtlichen Rathe der Hausärzte und eventuell des Amts-arztes vorzugehen und deren Weisungen gewissenhaft zu beachten.

Wir sehen hier ein gewisses Mindestmaass festgesetzt, das aberdurch die Rücksichtnahme auf eventuellen Platzmangel noch wesentlicheingeschränkt oder sogar ganz aufgehoben wird.

In Preussen wird von den Behörden neuerdings nach allerhöch-stem Erlasse vom 12. Mai 1897 von den Oberpräsidenten die Artder Krankenpflege nur in den Zwangserziehungsanstalten durch bestimmteHausordnungen festgestellt. Eine solche lautet z. B. für Schubin 1 ):§ 30. Erkranken Zöglinge in der Anstalt, so sind dieselben dem Arzte

J ) Hausord. f. d. Provinzialzwangsetziehungsanstalt z. Schubm. Posen 1889.