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Haben wir so gesehen, dass eine gewisse Krankenpflege und Kranken-fürsorge bereits in der Schule eine wohl begründete Stätte findet, sowerden wir eine solche umso weniger in den Anstalten vermissen dürfen,in denen Schulkinder dauernd internirt sind, wie in Erziehungsanstalten,Kadettenanstalten, Alumnaten, Waisenhäusern, Zwangserziehungsanstalten,Rettungshäusern. In solchen Anstalten soll doch eine grosse Anzahlvon Kindern dauernd oder einen grossen Tlieil ihrer Jugend hindurcheinen vollen Ersatz für das Elternhaus finden, und es muss ihnen daherauch bei einer Erkrankung das geboten werden, was eine sorgfältigePflege in der Familie zu bieten vermag. Die Bestrebungen, krankenKindern in Internaten eine entsprechende Fürsorge zuzuwenden, sindschon recht alt. In den Ordnungen des alten Pädagogium zu Ganclers-heim 1 ) heisst es: Aegrotantibus pueris communi consilio mature sub-veniant et apud oeconomum efficiant, ut in nosocomion reeepti diligenterac fideliter curentur, et victus. ligna, medicamenta aliaeque res necessa-riae ipsis subministrentur ac linteamina eorum et vestes corporis inte-rioris a sordibus ac sudore munde eluantur. Dass aber doch im Mittel-alter in den sehr vielfach bestehenden Alumnaten eine zweckmässigeKrankenpflege allgemein durchgeführt war, müssen wir bezweifeln, wennwenn wir von Burchardt 2 ) hören, dass in der Schule des FranziskanerKlosters zu Magdeburg im Jahre 1565 von 500 Schülern der Prima undSecunda durch die Pest alle bis auf 18 hingerafft wurden, dabei aber„minderte diese traurige Katastrophe den ausgebreiteten Ruf der An-stalt so wenig, dass ihre Frequenz bald wieder bedeutend stieg unterdem gelehrten und berühmten Rollenhagen (1575)." Uebrigens weissBurchardt, obwohl er eingehend über eine grosse Anzahl von Erzie-hungsanstalten und Waisenhäusern aus alter Zeit berichtet, nichts vonder Versorgung erkrankter Kinder und dem Bestreben, Krankheiten zuverhüten, zu erzählen. Mehr Verständniss hatte man späterhin für dieseAufgabe. In der ältesten Hausordnung 3 ) des grossen Friedrich-Hospitalsund Waisenhauses zu Berlin von 1702 heisst es: bei den Kranken istein Medicus und Chirurgus bestellt; und in der Krankenordnung werdendiese verpflichtet erachtet, täglich das Haus zu besuchen. „1. DerChirurg muss die vorkommenden chirurgischen Kuren selbst besorgenund den zu haltenden Gesellen von Zeit zu Zeit instruiren, wie erdie Kranken tractiren solle, auch zu dem Ende die Patienten, sooft es nöthig, selbst besuchen und den Verband anordnen. Damitnun alles desto besser in Acht genommen werden könne, so muss
!) Mon. Gerraaniae Paedagogica. R. Kehrbach. Bd. IL BraunsclnveigerSchulverordmingen von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1282. Von Ferd. Kold-wey. 1890.
2 ) Burchardt, Beiträge zu einer vergleichenden Darstellung der Lehr- undErziehungsanstalten in der Provinz Sachsen. 1838.
3 ) Geschichte des grossen Friedrich-Hospitals und Waisenhauses zu Berlin.Weitling. Berlin 1852.