Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
130
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130 Pfleger,

das Wartepersonal und Aerzte kamen vielfach vor und erschwerten inhohem Grade die Handhabung der Disciplin, so dass man sich gezwun-gen sah, einen Theil der irre gewordenen Sträflinge anderweitig unter-zubringen.

Die Einrichtung von Anstalten nach dem Muster von Broadmoorhat bei uns in Deutschland wenig Anklang gefunden. Abgesehen vonden schlimmen Erfahrungen in Broadmoor entspricht die Vermengungvon verbrecherischen Irren mit irren Verbrechern, also von Schuldlosenmit Schuldigen, nicht unseren Anschauungen und unserem E.echtsgefühl.Zudem sind die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung derartigerAnstalten enorm hohe in Broadmoor beliefen sie sich pro Kopf undJahr auf 960 Mark; ferner würde der Transport der Kranken ausentfernter liegenden Anstalten erhebliche Schwierigkeiten und Kostenverursachen, so dass bei uns diese Einrichtung nicht sehr nachahmens-werth erscheinen muss.

Mehr Befürwortung fand seitens einer Reihe von Irrenärzten einweiterer Vorschlag, die Errichtung besonderer Annexe an Irrenanstaltenzur Aufnahme von irren Verbrechern. Dieselben müssten, um ihremZweck zu genügen, sowohl baulich, als auch bezüglich des Sicherheits-dienstes mehr den Charakter eines Gefängnisses als den einer Irren-anstalt annehmen. Derartige Abtheilungen würden ja gewiss die Irren-anstalten von den störenden Elementen entlasten und eine Trennung vonirren Verbrechern und unbescholtenen Kranken ermöglichen, auch wärein denselben für die Sicherheit gegen Entweichung genügend Sorge ge-tragen. Doch lassen sich gegen solche Annexe eine Reihe von Ein-würfen erheben. Die Yortheile, welche die Behandlung in den Irren-anstalten den Kranken bietet, insbesondere die Wohlthat der freienIrrenpflege, fallen bei diesen Abtheilungen vollständig weg, und die For-malitäten und Weitläufigkeiten, wie wir sie jetzt bei der Unterbringungder Kranken in die Irrenanstalt haben, bleiben genau dieselben. Ausser-dem lassen sich in solchen Abtheilungen auch nur solche Gefangeneunterbringen, bei denen eine Geistesstörung thatsächlich vorliegt, währenddie grosse Zahl psychisch Verdächtiger, der geistig Minderwerthigen undDefecten, welche in das strenge Regime der Gefängnisse nicht hinein-passen, und unter demselben schliesslich in ausgesprochene Geistesstörung-verfallen, in den Gefängnissen verbleiben muss.

Den weitgehendsten Anforderungen würde eine Einrichtung ent-sprechen, welche eine Reihe namhafter Strafanstaltsärzte als das er-strebenswertheste Ziel in der Fürsorge für geisteskranke Verbrecher be-zeichneten, nämlich die Einrichtung besonderer sogenannterInvaliden-gefängnisse". Man dachte sich dieselben als selbstständige Anstalten,möglichst unter ärztlicher Leitung, in welche alle Sträflinge untergebrachtwerden sollten, welche sich wegen körperlicher Gebrechen, Siechthum,Altersgebrechlichkeit, Krüppelhaftigkeit, Lähmung, Erblindung, Taubheitfür einen geordneten Strafvollzug nicht eignen. In diesen An-stalten sollten besondere Abtheilungen eingerichtet werden, in denen alle