Druckschrift 
2,2 (1903)
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129
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Specielle Krankenversorgung für Gefangene. 129

der Zeit gegen diese Unterbringung schwerwiegende Bedenken geltendgemacht. Abgesehen davon, dass die geisteskranken Verbrecher in dasjetzige System der freien Irrenpfiege nicht hineinpassen, dass in denIrrenanstalten für sichere Verwahrung derselben nicht genügend Gewährgeleistet werden kann, und dass sie aus vielen anderen Gründen einstörendes Element in den Irrenanstalten abgeben, ist ihre Unterbringungin dieselben mit mancherlei Schwierigkeiten und Zeitverlust verknüpft.Zunächst ist es, schon zur Sicherstellung gegen Simulation, nothwendig,dass die einer Geisteskrankheit verdächtigen Gefangenen einige Zeit imGefängnisslazareth auf ihren Geisteszustand beobachtet werden. Stelltes sich hierbei heraus, dass der Gefangene thatsächlich an einer Geistes-störung leidet, welche im Lazarethe nicht behandelt, beziehungsweisegeheilt werden kann, so wird die Entlassung des Kranken aus der Straf-haft und seine Unterbringung in eine Irrenanstalt beantragt. Ehe indessenalle Formalitäten für diesen Zweck bei den verschiedenen Behörden,welche hier mitzusprechen haben, erfüllt sind, vergehen oft viele Wochenund Monate, bis endlich die Ueberführung in eine Irrenanstalt möglichist; dann ist oft der günstige Zeitpunkt für die Heilung des Krankenversäumt, und diesen Umständen ist es wohl meist zuzuschreiben, wenngeisteskranke Verbrecher den Irrenanstalten aus den Strafanstalten sooft in unheilbarem Zustande zugeführt werden.

Dass diese Art der Fürsorge für die geisteskranken Gefangenen einedurchaus unzureichende ist, und hier Verbesserungen dringend anzustre-ben sind, kann wohl keinem Zweifel unterliegen.

An Vorschlägen, wie diesem Mangel abzuhelfen sei, hat es nichtgefehlt, und seit Jahrzehnten haben sich Kriminalisten und Verwaltungs-beamte, Gefängniss- und Irrenärzte darum bemüht, den geeignetstenModus für die Unterbringung geisteskranker Verbrecher zu finden,ohne bis jetzt diese Frage einer endgiltigen Lösung entgegengeführtzu haben.

In England, wo man zuerst näher an diese Frage herantrat, glaubteman eine Lösung derselben gefunden zu haben in der Errichtung soge-nannter Specialasyle für geisteskranke Verbrecher. So wurde im Jahre1850 in Dundrum bei Dublin ein kleines Asyl gegründet und 1863 diegrosse Centralanstalt zu Broadmoor eröffnet. Auch in Amerika wurde1859 in Auburn bei New-York ein gleiches Asyl eingerichtet. DieAnstalt zu Broadmoor, die grösste in dieser Form bestehende, war zurAufnahme von 413 Männern und 150 Frauen bestimmt, und zwar solltenin dieselbe aufgenommen werden in erster Linie Geisteskranke, welchebereits in diesem Zustande die Verbrechen verübt hatten (Criminal lunatics)ausserdem aber auch Kranke, welche erst im Verlauf des Strafvollzugsgeisteskrank geworden waren (Jnsane convicts). Die Zahl der letzterenwuchs jedoch bald bedeutend an und erreichte 1868 die Hälfte des Ge-samratbestandes der Anstalt. Die Anhäufung so vieler verbrecherischerElemente an einem Orte führte bald zu Unzuträglichkeiten aller Art.Gewaltsame Ausbrüche, Revolten, Complotte, thätlichc Angriffe gegen

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abtli. 9