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wenn ihr Zustand nicht bereits während des gerichtlichen Verfahrenserkannt oder beanstandet worden ist und infolge dessen eine Verurthei-lung stattgefunden hat, aus der Strafanstalt zu entlassen und der Irren-püege zu überweisen.
Indessen ist man betreffs der zweckmässigsten Unterbringung derzweiten Kategorie von Gefangenen, welche erst im Verlauf der Strafhaftgeisteskrank werden, immer noch uneinig.
Die Zahl der psychisch Erkrankten unter den Gefangenen ist keinegeringe und wird auf ca. 2 pCt. angegeben.
Neben Gefangenen mit ausgesprochenen Geistesstörungen giebt es injedem grösseren Gefängniss ausserdem noch eine Anzahl von Gefangenenmit zweifelhaften Geisteszuständen, psychisch Minderwerthige, mit geisti-gen Defecten und Schwächezuständen Behaftete, so dass die Zahl allergeistig defecten Gefangenen noch erheblich höher wird. Alle dieseKranken sind in den Gefängnissen an jeder Stelle ein störendes Element;der strengen Disciplin können sie nicht unterworfen und für ihre viel-fachen Verstösse gegen die Hausordnung können sie nicht voll verant-wortlich gemacht werden; überhaupt können viele, da ihnen die nöthigeEinsicht in die Bedeutung der Strafe fehlt, nicht Gegenstand einer Be-strafung sein.
Der Fürsorge für eine zweckmässige Behandlung und Unterbringungder geisteskranken Sträflinge stehen noch immer die grössten Schwierig-keiten entgegen. Eine Behandlung derselben im Anstaltslazareth, die jaals das Nächstliegende angesehen werden muss, ist mit Erfolg nichtdurchführbar, da es in den Gefängnisslazarethen in der Regel an dennothwendigen Einrichtungen für Irrenpflege, insbesondere an einem ge-eigneten geschulten Pflegepersonal fehlt. Eine Ausnahme machen leichte,acut auftretende und schnell verlaufende Psychosen, wie wir sie häufig-unter dem Einfluss der Einzelhaft auftreten sehen in Form von melan-cholischer Verstimmung, verbunden mit Verfolgungswahnideen und Ge-sichts- und Gehörshallucinationcn und wie sie auch wohl in der Gemein-schaftshaft vorkommen können. Derartige Fälle können sehr wohl inden Anstaltslazarethen behandelt werden. In erster Linie müssen solcheKranke, falls sie sich in Isolirhaft befinden, aus dieser entfernt und inGemeinschaftshaft verlegt werden, und vielfach genügt diese einfacheMaassnahme • und eine kürzere oder längere Behandlung im Lazareth,um derartige Erkrankungen dauernd zu heilen.
Bei schwereren Erkrankungen genügt indessen diese Behandlungnicht, vielmehr ist es nothwendig, die Kranken so bald wie möglich unterVerhältnisse zu bringen, welche eine ihrem Zustande entsprechende sach-gemässe Pflege und Behandlung ermöglichen. Und diese Bedingungenglaubte man zu erfüllen durch Uebcrweisung der geisteskranken Ver-brecher an die Irrenanstalten. In den Irrenanstalten sind allerdings alleBedingungen für sachgemässe Behandlung der Kranken erfüllt und dieMöglichkeit einer Heilung derselben geboten. Doch haben sich im Laufe