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2,2 (1903)
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127
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Specielle Krankenversorgung für Gefangene. 127

doch aber mehr oder weniger arbeitsunfähig sind und der strengen Ge-fängnissdisciplin nicht unterworfen werden können. Für Gefangenedieser Art ist in grösseren Gefängnissen in der Regel eine besondereAbtheilung,Invalidenabtheilung", eingerichtet, in der sie entweder un-beschäftigt, oder nur mit leichteren, ihrem Körperzustand entsprechen-den Arbeiten beschäftigt, verwahrt werden und der ärztlichen Beaufsich-tigung unterliegen.

Liegt bei einem Gefangenen eine Erkrankung vor, welche im Ge-fängnisslazareth mit Aussicht auf Erfolg nicht behandelt werden kann,oder die einer specialärztlichen Behandlung oder der Vornahme einergrösseren Operation, die im Anstaltslazareth nicht ausgeführt werdenkann, bedarf, so kann seine 'Ueberführung in ein anderes Krankenhausbeantragt werden. In diesem wird der Erkrankte in seiner Eigenschaftals Gefangener weiter behandelt und die Dauer des Aufenthaltes in derKrankenanstalt wird in die Strafzeit mit eingerechnet, wenn der Ver-urtheilte nicht mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen,die Krankheit selbst herbeigeführt hat (§ 493 Str.-P.-O.).

Bei derartigen Erkrankungen kann indessen auch eine Unterbrechungder Straf haft stattfinden und der Kranke bis zur Wiederherstellung seinerGesundheit aus der Strafhaft beurlaubt werden (§ 487 Str.-P.-O. Abs. 3).

Fälle dieser Art kommen namentlich in kleineren Gefängnissen inFrage, in denen sich ein den Anforderungen entsprechend eingerichtetesLazareth nicht befindet. Hier können natürlich nur leichtere, schnellvorübergehende Erkrankungen behandelt werden. Schwerer Erkrankte,welche einer besonderen Pflege oder einer längeren Krankenhaus-behandlung bedürfen, müssen aus diesen Gefängnissen entweder unterFortdauer der Haft oder unter Aussetzung derselben in ein öffentlichesKrankenhaus gebracht werden. Doch können auch derartige Krankeeinem grösseren Gefängniss, mit dem eine Lazaretheinrichtung verbundenist, überwiesen werden.

Verfällt ein Gefangener in eine Krankheit, welche durch die Ein-wirkung der Haft in einer derartigen Weise ungünstig beeinflusst wird,dass von der weiteren Vollstreckung der Strafe eine nahe Gefahr fürsein Leben zu befürchten ist, so kann auf Antrag die weitere Voll-streckung der Strafe unterbrochen und der Kranke aus der Haft auflängere Zeit beurlaubt werden (§ 487 Str.-P.-O. Abs. 2).

Eine der schwierigsten Fragen in der Krankenfürsorge in den Ge-fängnissen, welche eine endgiltige Lösung noch nicht erfahren hat, istdie der Fürsorge für die geisteskranken Gefangenen. Hierbei mussunterschieden werden zwischen Geisteskranken, welche bereits im Zu-stande einer Geistesstörung 'gegen das Gesetz gefehlt haben (verbreche-rischen Irren) und solchen, welche erst im Verlauf des Strafvollzuges ineine Geisteskrankheit verfallen (irren Verbrechern).

Bei der ersten Gruppe unterliegt es keinem Zweifel, dass diesel-ben nicht als Verbrecher, sondern als Kranke anzusehen sind, dass sienicht in die Strafanstalt, sondern in die Irrenanstalt gehören. Sie sind,