Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
126
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126 Pfleger,

der gewöhnlichen Krankenkost eine Reihe von Extrazulagen, wenn esder Zustand des Kranken erforderlich macht, zu verordnen.

An dieser Stelle sei beispielsweise die Speiseordnung angeführt,nach welcher die kranken Gefangenen im Lazareth des Königl. Straf-gefängnisses bei Berlin zu Plötzensee beköstigt werden. Die Kran-kendiät besteht daselbst in vier Diätformen, welche sich von einandermehr quantitativ als qualitativ unterscheiden.

Zum Frühstück erhalten die Kranken in allen vier DiätformenVa Liter Milchkaffee.

Als Mittagessen wird eine Suppe, beziehungsweise Gemüse von Reis,Graupen, Nudeln, Gries, Kartoffeln, Mohrrüben, Kohlrabi, grünen Bohnen,grünen Erbsen u. dgl. in verschiedenen Zusammenstellungen verabreicht.Davon erhalten die Kranken in der ersten Diätform etwa 1 Liter, dieder zweiten % Liter, die der dritten und vierten etwa 1 / 2 Liter. Dazugiebt es für die Kranken in den ersten 3 Diäformen 167 g Fleisch.

Das Abendessen besteht aus einer Suppe von Grütze, Gries, Kar-toffeln, Brot oder Mehl. Von dieser erhalten, wie beim Mittagessen, dieKranken in der ersten Form etwa 1 Liter, in der zweiten etwa 3 / i Liter,in der dritten und vierten etwa 1 / 2 Liter.

Als Gebäck wird Semmel verabreicht, und zwar in der erstenDiätform für den Tag 3 Semmeln, in der zweiten 2 1 /,, "i der drittenund vierten 2 Stück.

Ausser dieser Diät kann der Arzt Kranken in der dritten undvierten Diätform eine Reihe von Extrazulagen verschreiben, bestehend iny 21 Liter Milch, ] / 2 Liter Bouillon, Braten mit Kartoffeln, Schabe-fleisch, Schinken, Eiern, Butter, Pflaumen, Heringen, Bier, Wein. Hierinist dem Arzt völlig freie Hand gelassen, dem Bedürfniss der KrankenRechnung zu trägen, wobei allerdings empfohlen wird, mit thunlichsterSparsamkeit zu Werke zu gehen.

Der Anstaltsarzt muss die Kranken im Lazareth wenigstens täg-lich einmal besuchen und hat die Behandlung und Pflege derselben zuleiten. Ihm zur Seite stehen ein oder nach Bedürfniss mehrere Auf-seher, von denen mindestens einer geprüfter Heilgehülfe sein muss,welche, ihm untergeordnet, die Dienste eines Krankenwärters auszuübenhaben. Dieselben haben, neben der Sorge für die Sicherheit der Ge-fangenen, den Anweisungen des Arztes in der Behandlung der Krankennachzukommen und die vom Arzt angeordneten Maassnahmen auszu-führen. Ausserdem liegt ihnen die Ausübung der sogenannten niederenChirurgie ob. Zur Besorgung der gewöhnlichen Reinigungsarbeiten imLazareth werden Gefangene, denen ein besonderes Vertrauen geschenktwerden kann, verwendet.

Ausser den an acuten Krankheiten erkrankten Gefangenen giebtes in jedem Gefängniss auch eine Reihe von Leuten, welche mit chro-nischen Leiden und Gebrechen, Lähmungen, Blindheit, Krüppelhaftigkeit,Altersgebrechlichkeit u. s. w. behaftet sind, welche einer besonderenärztlichen Behandlung und diätetischen Verpflegung zwar nicht bedürfen,