Speoielle Krankenversorgung für Gefangene. 125
Krankheiten ist nur leichter Natur und vielfach derart, dass sie beifreien Leuten überhaupt nicht zur ärztlichen Behandlung kommen würden.Diese Art won Kranken, welche unter Beibehaltung der bisherigenLebensweise die ärztlichen Verordnungen sehr wohl auf ihren Arbeits-plätzen oder sonstigen Detentionsräumen ausführen können, verbleibendaselbst und werden dem Arzt, wenn nothwendig, bis zur Beseitigungder Krankheit wieder vorgeführt. Schwerer, namentlich fieberhaft Er-krankte dagegen, welche einer besonderen Fürsorge in Bezug auf Ueber-wachung, Verpflegung und ärztliche Behandlung bedürfen, müssen ineine besondere Krankenabtheilung aufgenommen werden. Zu diesemZweck ist es nothwendig, dass bei jedem grösseren Gefängniss ein zwareinfach, aber den Anforderungen der Neuzeit in Bezug auf Lage, Räum-lichkeiten, innere Ausstattung, Luftraum, Heizung, Lüftung, Bäder-,anläge entsprechend eingerichtetes Lazareth vorhanden ist. DieGrösse desselben richtet sich nach der Kopfzahl der gesunden Gefan-genen und ist nicht zu gering, etwa auf 6—7 pCt. der gesunden zubemessen, damit einmal zu Zeiten eines höheren Krankenbestandes, z. ß.bei etwaigem Ausbruch einer Epidemie, die nothwendige Zahl der Bettenzur Verfügung stehe, dann aber auch, damit die Möglichkeit vorhandenist, einzelne Zimmer zeitweise behufs gründlicherer Reinigung und Des-infection unbesetzt zu lassen.
Bei der Lazarethbehandlung der kranken Gefangenen soll im All-gemeinen an dem Grundsatz festgehalten werden, dass Gefangene, diesich iu Isolirhaft befinden, auch im Lazareth isolirt behandelt werdensollen, und für diesen Zweck sind die nöthigen Isolirräume auch imLazareth vorhanden. Indessen lässt sich dieser Grundsa f z nur bis zu einergewissen Grenze durchführen. Oft reichen die vorhandenen Isolirräumenicht aus und vielfach lässt sich eine Isolirung mit der Behandlung derKranken nicht vereinigen, sei es, dass eine ausreichende Pflege oderBeobachtung sich in der Zelle nicht durchführen lässt, sei es, dassandere Gründe der Zweckmässigkeit und Humanität es wünschenswerthercheinen lassen, dem Kranken die Wohlthat des Zusammenlebens mitandern Menschen zu gewähren.
Die medicamentöse, diätetische und sonstige Behandlung der kran-ken Gefangenen im Lazareth geschieht, wie in jedem anderen Kranken-hause, nach den allgemein feststehenden Grundsätzen der Wissenschaft.Es wird zwar hierbei die grösste Sparsamkeit zur Pflicht gemacht, aus-gehend von dem Gesichtspunkte, dass das Gefängnisslazareth keinLuxuskrankenhaus und der Kranke in erster Linie Gefangener ist; in-dessen darf dem kranken Gefangenen das für die Behandlung und Ver-pflegung Nothwendige nicht versagt werden, und hierin muss dem Arztfreier Spielraum gelassen werden.
Für die Kranken ist natürlich eine besondere, leichtere Diät noth-wendig und, wie in jedem Krankenhause, bestehen auch im Gefängniss-lazareth verschiedene Diätformen, welche vom Arzt für die einzelnenKranken festgesetzt werden. Ausserdem steht es dem Arzt frei, neben