Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
124
Einzelbild herunterladen
 

124 Pfleger,

besondere der Volksklassen, denen die Gefangenen entstammen. Dereinzige Unterschied ist der, dass die Gefangenen häufiger erkranken undweniger widerstandsfähig sind. Der Grund hierfür liegt zum Theil inden Verhältnissen der Gefangenen selbst, ihrer Abstammung, ihrem Vor-leben, ihren socialen Verhältnissen, zum Theil in den nicht zu ver-meidenden schädlichen Einflüssen der Haft.

Am häufigsten sind Erkrankungen der Athmungs- und Verdauungs-organe, und unter den ersteren ist es vorzugsweise die Lungenschwind-sucht, welche noch heute unter der Gefängnissbevölkerung erheblicheOpfer fordert. Doch haben auch die Erkrankungen an Phthise mit derEinführung verbesserter hygienischer Einrichtungen, sowie auch infolgeder gegen die Verbreitung dieser Krankheit auch in den Gefängnissenvorgeschriebenen prophylaktischen Maassnahmen erheblich abgenommen.

Die Krankenfürsorge in den Gefängnissen liegt ausschliesslich in derHand eines Arztes.

Bereits bei seinem Eintritt in das Gefängniss wird jeder Gefangeneeiner genauen ärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes unter-zogen. Bei kurzzeitigen Gefangenen kann diese Untersuchung sich aufeine allgemeine Besichtigung des Gefangenen und Feststellung etwa vor-handener ansteckender Krankheiten, namentlich von Syphilis und Krätze,beschränken. Bei Gefangenen mit längeren Freiheitsstrafen muss indesseneine Untersuchung des ganzen Körpers stattfinden, um festzustellen, obbei ihnen etwa Krankheiten oder Krankheitsanlagen vorhanden sind,welche unter dem Einfluss der Haft eine Verschlimmerung erleidenkönnen oder welche seine Arbeitsfähigkeit beschränken, oder von vorn-herein gewisse Maassnahmen, wie Aufnahme in das Lazareth, Ver-meidung der Einsperrung in strenge Isolirhaft und dergleichen, nothwendigmachen.

Insbesondere ist auf etwa vorhandene Zeichen von Tuberkulose zuachten und deshalb unter allen Umständen eine genaue Untersuchungder Athmungswerkzeuge vorzunehmen.

Im weiteren Verlauf der Haft ist dem Gesundheitszustand der Ge-fangenen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Jedem Gefangenen steht das Recht zu, sich krank zu melden undeine Vorführung beim Arzt, beziehungsweise eine ärztliche Untersuchungund Behandlung zu verlangen. Dass hierbei freilich der Simulation Thürund Thor offen steht und von diesem Recht auch in nicht nothwendigenFällen der ausgiebigste Gebrauch gemacht wird, bedarf wohl keinerweiteren Ausführung. Die sich auf diese Weise vormeldenden Gefan-genen werden, wenn sie sich in Einzelhaft befinden, in der Regel in ihrenZellen besucht, die in Gemeinschaftshaft befindlichen werden dem Arztin einem besonderen Ordinationszimmer vorgeführt. Hierbei wird zunächstermittelt, ob überhaupt eine Erkrankung vorliegt, und falls dasselbe derFall ist, ob der Zustand des Kranken einen weiteren Verbleib in demihm angewiesenen Detentionsraum beziehungsweise bei seiner Arbeit ge-stattet oder nicht. Die weitaus grösste Zahl der hierbei festgestellten