Speeielle Krankenversorgung.
I. Für Arbeiter.
2. Anhang.
Für Dienstboten.
Von
Dr. Otto Mugdan in Berlin.
Durch das Krankenkassenyersichcrungsgesetz haben Dienstboten, d. h.solche Personen, welche sich zu gemeinen häuslichen und wirthschaft-lichen Diensten verpflichtet haben (§ 4) die Berechtigung erhalten, derGemeindekrankenversicherung ihres Ortes beizutreten. Machen sie vondieser Berechtigung Gebrauch, so ist die Herrschaft nicht verpflichtet,ein Drittel der Beiträge zu zahlen; es kann auch statutarisch eine Orts-krankenkasse bestimmen, dass Dienstboten ihr beitreten können (§ 26a),in welchem Falle 'die Herrschaft auch keinen Zuschuss zum Beitrageleisten muss; natürlich kann-sie freiwillig die Versicherungsbeiträge ganzoder theilweise übernehmen. Es ist bei den Verhandlungen über dieNovelle zum Krankenversicherungsgesetz mehrfach der Antrag gestelltwerden, die Dienstboten der statutarischen Versicherungspflicht zu unter-werfen. Dies wurde aber immer abgelehnt. Es wurde hingewiesen, dassin allen Deutschen Bundesstaaten in irgend einer Weise schon durch Landes-gesetz die Krankenfürsorge der Dienstboten geregelt sei; eine reichs-gesetzliche Regelung der Krankenfürsorge für Dienstboten würde örtlicheVerhältnisse garnicht berücksichtigen können.
Aber die Krankenfürsorge für Dienstboten ist in den einzelnenBundesstaaten eine ganz verschiedene und wird zumeist durch die ver-alteten Gesindeordnungen festgesetzt.
Doch haben einige Bundesstaaten — Baden, Württemberg, Ham-burg, Lübeck, Braunschweig •— bundesstaatlich die Versicherungspflichtder Dienstboten ausgesprochen, obwohl die Befugniss der Landesgesetz-gebung den reichsgesetzlichen Versicherungszwang auszudehnen strittigist. Diese Dienstboten-Krankenkassen gewähren gewöhnlich einen Kran-
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