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kengeldanspruch nicht, um das Gesinde nicht zur Simulation zu ver-führen, auch geben sie der Herrschaft das Recht den erkrankten Dienst-boten — selbst gegen seinen Willen — einem Krankenhause zu über-weisen.
In Bayern bestand eine gemeindliche Krankenversicherung für allesGesinde schon nach dem Gesetz vom 29. April 1869 über die öffent-liche Armen- und Krankenpflege. Hiernach ist den Dienstboten, welcheausserhalb ihrer Heimath im Dienste stehen, oder innerhalb derselben,ohne einen eigenen Haushalt zu haben oder bei ihren Eltern wohnen zukönnen, in Erkrankungsfällen von der Gemeinde des Dienstortes die er-forderliche Hülfe zu leisten, für ärztliche Behandlung nebst Pflege undHeilmitteln für die Dauer von 90 Tagen. Die Gemeinden sind berech-tigt, von allen im Gemeindebezirk wohnenden Dienstboten einen Beitragzu erheben, der wöchentlich nicht mehr als 15 Pfennige betragen darf.Die Herrschaften haben zwar für die richtige Bezahlung dieses Beitrageszu haften, sind aber nicht verpflichtet, zu demselben aus eigenen Mittelnetwas zu leisten.
Ferner gestattet das Bayerische Ausführungsgesetz zum Kranken-versicherungsgesetz, dass die Dienstboten durch Oommunalstatut derGemeindekrankenversicherung unterworfen werden können, wobei dieHerrschaft ein Drittel der Beiträge zu bezahlen hat.
In Preussen bestimmt die Gesinde - Ordnung vom 8. November1810, die im Gebiet des Allgemeinen Landrechtes Geltung hat und ausser-dem mit der Gesinde-Ordnung für Neuvorpommern und Rügen über-einstimmt:
„Die Herrschaft ist schuldig, für die Cur und Verpflegung einesdurch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben erkrankten Dienstboten,sofern letzterem nicht ein vertretbares Verschulden zur Last fällt, zusorgen, jedoch nur bis zur Beendigung der Dienstzeit. In diesem Zeit-punkte hat die Herrschaft der Ortsobrigkeit rechtzeitig entsprechendeAnzeige zu machen, damit diese sich des Kranken annehmen kann.
Ist der Dienstbote nicht durch den Dienst oder bei Gelegenheitdesselben erkrankt, so ist die Herrschaft zur Fürsorge für denselbennur dann verpflichtet, wenn er keine Verwandten in der Nähe hat,welche sich seiner anzunehmen vermögen und gesetzlich verpflichtetsind; in solchen Fällen darf aber die Herrschaft die Curkosten von demLohne in Abzug bringen.
Die Dienstherrschaft, die einen Dienstboten in einem öffentlichenKrankenhause unterbringt, ist auch für die Dauer der Dienstzeit die Curzu übernehmen verbunden, selbst wenn die Krankheit nicht durch denDienst oder bei Gelegenheit desselben entstanden ist".
lieber die Dienstzeit hinaus wird die Herrschaft zur Tragung derKosten für die Cur und den nothdürftigen Unterhalt des im Diensteoder bei Gelegenheit desselben zu Schaden gekommenen Gesindes daverpflichtet, wo nach dem Allgemeinen Landrechte ein Machtgeber einen,dem Bevollmächtigten bei Ausrichtung des Geschäfts durch Zufall zu-