Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
94
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94 Mende,

er nicht anwesend ist, kann die Ortspolizei-Behörde solche Arbeitenanordnen, Verweigerung von Hilfe wird bestraft.

Der Knappschaftsarzt ist nach seinem Vertrag verpflichtet jed-weder Requisition irgendwelchen Grubenbeamten oder Aufsehers zurHülfeleistung auf das Werk augenblicklich Folge zu leisten.

Auf den Werken sind die nothwendigsten Einrichtungen zur An-legung von Notverbänden getroffen, und die Werke selbst oderdie Vereine besitzen Krankentragen und Krankentransportwagen, aufdenen die Verletzten, nachdem ihnen in einem dazu bestimmten undausgerüsteten Räume die erste Hülfe gewährt worden ist, in das Laza-reth oder in ihre Behausung geschafft werden. Dem Arzte stehen ge-wöhnlich ein oder mehrere für die erste Hülfeleistung ausgebildete Auf-seher oder Beamte der Grube zur Seite, die auch bis zum Eintreffendes Arztes, oder vor der Herausbeförderung aus der Grube die noth-wendigsten Maassnahmen, Blutstillung, künstliche Athmung etc. selbst-ständig zu verrichten haben. Freilich bringen es gerade die Verhält-nisse der Grube mit sich, dass eine schnelle Hülfe nicht leicht durch-führbar ist; denn schon die Herausbeförderung eines Schwerverletztenaus der Grube macht häufig grosse Schwierigkeiten und ist meist sehrzeitraubend.

Das in neuerer Zeit besonders hervortretende Streben, den wenigerBemittelten und den Arbeitern die Wohlthaten eines auf dem hygienisch-diätetischen Verfahren Brehmer's beruhenden Behandlungsweise derLungenschwindsucht zugänglich zu machen, hat auch von Seiten derknappschaftlichen Invaliditätsversicherung und zwar der NorddeutschenKnappschafts-Pensionskasse zu Halle a. S. zur Errichtung einer der-artigen Lungen-Heilstätte geführt.

Nach dem Wortlaut der ,,Denkschrift betreffend die Einrichtungeiner Heilanstalt für lungenkranke Versicherte der NorddeutschenKnappschafts-Pensionskasse" verfolgt die Invaliditätsversicherung nichtnur den Zweckden Arbeitsunfähigen durch Gewährung einer Rentevor der Noth zu bewahren: ihre Fürsorge geht viel mehr weiter, demVersicherten ist mehr damit gedient, dass er vor der Invalidität bewahrtwird, als dass er den geringen Betrag der Rente erhält; uud auch fürdie Versicherungsanstalt ist es vortheilhafter zum Zwecke der Verhütungder Invalidität eine einmalige Aufwendung zu machen, als Jahre hindurcheine Rente zu zahlen."

Im Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889ist auf eine derartige Auffassung im § 12 Rücksicht genommen, nachwelchem die Versicherungsanstalten ermächtigt sind, für erkrankte Ver-sicherte ein besonderes Heilverfahren zu veranlassen, sofern als Folgeder Krankheit eine Invalidität zu befürchten ist, welche den Anspruchauf eine reichsgesetzliche Invalidenrente begründen würde. Die Kostendieses besonderen Heilverfahrens fallen natürlich den Versicherungs-anstalten zur Last. Bei Errichtung einer derartigen Anstalt erwartet,wie oben angeführt, die Norddeutsche Knappschafts-Pensionskasse noch